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Politik

Von Hasspostings bis EU-Sanktionen: Meinungsfreiheit unter Druck

Immer mehr Gesetze und Maßnahmen setzen die Meinungsfreiheit unter Druck. Gerhard Vierfuß beschreibt, wie sich kritische Äußerungen in Deutschland, Österreich und der EU zunehmend strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sehen.

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Der staatliche Umgang mit mutmaßlichen Hasspostings ist zu einem zentralen Streitpunkt in der Debatte über die Meinungsfreiheit geworden.
Der staatliche Umgang mit mutmaßlichen Hasspostings ist zu einem zentralen Streitpunkt in der Debatte über die Meinungsfreiheit geworden. (Bild: IMAGO / Christian Grube)

Die Meinungsfreiheit steht unter Druck, sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Republik Österreich. Dabei wird sie in beiden Staaten durch die Verfassung geschützt: In der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 5 des Grundgesetzes, in der Republik Österreich durch Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes. Allerdings steht in beiden Fällen der Schutz unter dem Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze. Und derer gibt es viele, die ständig ausgeweitet werden. In der Bundesrepublik Deutschland sind das vor allem der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Propagandatatbestand des § 86a StGB. Beide Tatbestände wurden in den letzten Jahrzehnten auf unterschiedliche Weise immer weiter verschärft.

Der Volksverhetzungstatbestand, der in seiner Ursprungsfassung von 1960 insgesamt enger gefasst war als sein heutiger Absatz 1 (von inzwischen acht Absätzen), wurde zunächst 1994 durch das Verbot der Billigung, Leugnung und Verharmlosung des Holocausts und 2005 durch das Verbot der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft ausgeweitet. 2022 wurde schließlich das allgemeine Verbot der Billigung von Genoziden und anderen schweren Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch eingefügt. Die Änderung von 2005 verdient eine nähere Betrachtung. Denn im Jahr 2009 musste das Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Strafnorm beschäftigen. Im sogenannten Wunsiedel-Verfahren ging es um die Frage, ob der neu eingefügte Absatz 4 des § 130 StGB mit Artikel 5 des Grundgesetzes vereinbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage zuvor bejaht, und gegen dessen Urteil richtete sich eine Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass die angegriffene Vorschrift – anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – kein allgemeines Gesetz im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 GG („Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“) darstelle. Damit war eigentlich die Entscheidung zwingend, dass § 130 Absatz 4 StGB verfassungswidrig sei. Doch das Bundesverfassungsgericht entschied anders. Bei Randnummer 64 des Beschlusses heißt es: „§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“

Rechtsunsicherheit durch § 86a StGB

Der folgende Abschnitt, in dem das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsauffassung begründet, ist jedem politisch Interessierten dringend zur Lektüre zu empfehlen. Der Wunsiedel-Beschluss lässt sich als eine Art von Staatsstreich verstehen: die Umformung eines freiheitlichen Rechtsstaates in einen antifaschistischen Gesinnungsstaat. Die Verschärfung des § 86a StGB erfolgt immanent durch seine Form: Er verbietet ganz allgemein das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Was aber als Kennzeichen gilt, ist weitgehend unklar – solange, bis ein Gericht rechtskräftig feststellt, dass eine bestimmte Formulierung ein solches Kennzeichen darstellt. Es gibt keine abschließende Liste aller Formulierungen, die nach § 86a StGB verboten sind. Eine Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2022 über Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen des Rechtsextremismus nennt (mit dem Hinweis „Auswahl“) lediglich acht Parolen und Grußformen. Die Formulierung „Alles für D…“ befindet sich nicht darunter.

Die Folge davon ist Rechtsunsicherheit: Jede besonders prägnante Äußerung eines rechten Politikers wird von Staatsanwaltschaften und deren zivilgesellschaftlichen Hilfstruppen daraufhin durchleuchtet, ob sie vielleicht irgendwie als Kennzeichen einer ehemaligen NS-Organisation identifiziert werden kann. Zwar führt das im Erfolgsfall nicht unmittelbar zu einer Verurteilung des jeweiligen Politikers, weil dafür schließlich auch dessen Vorsatz erforderlich ist, also sein Wissen (zumindest sein konkretes Für-möglich-Halten), dass es sich um ein Kennzeichen handele. Bei dem Strafverfahren gegen den thüringischen AfD-Vorsitzenden Björn Höcke konnte man allerdings beobachten, wie leicht ein solcher Vorsatz vom Gericht „festgestellt“ werden kann. Zu diesen beiden Straftatbeständen kommen u. a. noch die Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) sowie die Beleidigungsdelikte. Und auch hier gab es vor wenigen Jahren eine Verschärfung: Der Tatbestand des § 188 StGB, der bis 2021 nur die Verleumdung und die üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens unter eine verschärfte Strafdrohung stellte, wurde auf die einfache Beleidigung ausgedehnt. Seither gelten also für alle Formen der Beleidigung, wenn sie gegen Politiker mit Bezug auf ihr politisches Amt gerichtet sind, höhere Strafrahmen; zudem können sie auch ohne Strafantrag verfolgt werden.

Dies alles hat mit dazu beigetragen, dass die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Meinungsdelikten in den letzten Jahren deutlich angestiegen ist: So wuchs etwa die Anzahl der Verfahren wegen Volksverhetzung von 3.245 im Jahr 2019 auf 7.665 im Jahr 2023 (Erfassung der politisch motivierten Kriminalität durch das Bundeskriminalamt [BKA]). Daran haben allerdings die oben diskutierten Fälle mit NS-Bezug nur einen geringen Anteil. Der weitaus größte Teil (über 70 Prozent) entfällt auf den Absatz 1, also Aufstachelung zum Hass oder Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfung einer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppe oder eines Angehörigen einer solchen Gruppe. Dabei handelte sich häufig um überspitzte und falsch adressierte Kritik an der Migrationspolitik der Regierung. Und in dem Anwachsen dieser Fallzahlen drückt sich zweierlei aus: einerseits der ohnmächtige Zorn vieler Menschen über die grauenhaften Folgen einer Politik, die über ihre Köpfe hinweg betrieben wird und der sie sich ausgeliefert fühlen; andererseits die Entschlossenheit des Staates, Kritik an seiner Politik durch immer weitere Auslegung seiner Strafnormen repressiv zu bekämpfen.

Der Ausbau der Verfolgung von Hasspostings

Noch erheblich stärker ist der Anstieg der Ermittlungsverfahren wegen sogenannter Hasspostings – unter diesem Namen fasst das BKA Äußerungen im Netz zusammen, die einen der oben genannten Straftatbestände erfüllen: Ihre Zahl vervierfachte sich zwischen 2021 und 2024 von 2.411 auf 10.732 Fälle.

Dieser Anstieg ist allerdings nicht nur Folge der Ausweitung der Straftatbestände. In erster Linie ist er das Ergebnis einer systematischen Intensivierung der Strafverfolgung im Netz. Zu diesem Zweck richtete das BKA im Jahr 2022 die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) ein. Die ZMI führt nicht selbst Ermittlungen durch, sondern hat die Aufgabe, Meldungen über strafbare Äußerungen im Netz zu sammeln, auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen und an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiterzuleiten.

Woher erhält sie die Meldungen? – Sie bekommt sie von ihren Kooperationspartnern, und das sind zum einen die Landesmedienanstalten. Diese rechtlich unabhängigen öffentlich-rechtlichen Anstalten haben u. a. den gesetzlichen Auftrag, private Medien auf die Einhaltung der staatlichen Vorschriften hin zu überwachen, also insbesondere die Veröffentlichung strafbarer Inhalte zu unterbinden. Zu diesem Zweck durchsuchen sie mit Hilfe von KI das Netz nach solchen Inhalten. Ihre Funde leiten sie dann „auf Grundlage freiwilliger Kooperationen“, wie das BKA formuliert, an die ZMI. Zum anderen kommen die Hinweise von den sogenannten Meldestellen – teils staatlichen, teils „zivilgesellschaftlichen“, teils gemischten Einrichtungen, die ihrerseits Meldungen von Bürgern entgegennehmen oder selbst das Netz nach strafbaren Inhalten durchsuchen. Zu diesen Meldestellen zählen u. a. REspect!, #Keine Macht dem Hass und die Anlauf- (sic!) und Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz. Nach Angaben des BKA gingen bis zum März 2026 insgesamt über 65.000 Meldungen bei der ZMI ein; 85 Prozent davon seien strafrechtlich relevant gewesen.

In unregelmäßigen Abständen koordiniert das BKA bundesweite „Aktionstage gegen Hasspostings“. Im Juni 2025 z. B. wurden dafür 180 polizeiliche Maßnahmen durchgeführt; 65 Durchsuchungsbeschlüsse wurden vollstreckt. Besonders bekannt wurde durch die CBS-Dokumentation 60 Minutes die Göttinger Zentralstelle Hasskriminalität im Internet, deren Staatsanwälte sich köstlich darüber amüsierten, dass den Beschuldigten als „Strafe“ für ihre Vergehen die Telefone abgenommen wurden.

Von nationalem Recht zur EU-Ebene

In Österreich ist die Situation nicht wesentlich anders. Auch dort geht der Staat seit mehreren Jahren verstärkt gegen „Hass im Netz“ vor; auch dort wird bei Beleidigungen unterschieden zwischen normalen Bürgern und Beamten im Dienst; auch dort wurde der Straftatbestand der Verhetzung (§ 283 öStGB) mehrfach verschärft. Die Leugnung, Verharmlosung, Billigung und Rechtfertigung des Holocausts sowie Meinungsäußerungen, die unter den Tatbestand der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gefasst werden, können nach dem Verbotsgesetz sogar weitaus härter bestraft werden als in der Bundesrepublik Deutschland. Dafür lieferte die (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung des langjährigen Chefredakteurs der Zeitschrift Aula, Martin Pfeiffer, zu vier Jahren Freiheitsstrafe im vergangenen Jahr ein anschauliches Beispiel. Wir sehen also: Die Meinungsfreiheit steht sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Republik Österreich unter massivem Druck durch die nationalen Gesetze und die staatlichen Vollzugsorgane.

Aber das Bild ist noch nicht vollständig. Denn oberhalb der nationalen Regelungen gibt es noch die Beschlüsse und Verordnungen der Europäischen Union, genauer: des Rates der Europäischen Union. Und dieser Rat – also die von den Regierungen der Mitgliedsländer in ihn entsandten Minister – hat seit dem Oktober 2024 im Zusammenhang mit der Sanktionspolitik gegen Russland eine Reihe von Beschlüssen und Verordnungen erlassen, die zumindest die allermeisten der oben dargestellten staatlichen Gesetze und Maßnahmen als geradezu vorbildlich rechtsstaatlich erscheinen lassen. Denn die beschlossenen Sanktionen richten sich nicht nur gegen Russland, gegen russische Organisationen und russische Politiker, sondern auch gegen deutsche und schweizerische Staatsbürger und sogar gegen einen deutschen Staatsbürger, der in Deutschland lebt: den Journalisten Hüseyin Doğru. Er wurde, ebenso wie der in Brüssel lebende Schweizer Jacques Baud, mit einer Reisesperre belegt, ihm wurden alle Konten gesperrt, nahezu sämtliche finanziellen Mittel gestrichen, und jedem, der ihm helfen will, wird diese Hilfe verboten. Dies alles geschieht ohne eine rechtliche Grundlage, unter Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien, vollständig willkürlich wegen Meinungsäußerungen, die der Rat, also die von den nationalen Regierungen entsandten Vertreter, als Desinformation einordneten.

Und während bei den dargestellten Strafgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auch dort, wo diese eindeutig rechtswidrig sind, doch zumindest abstrakt annähernd Klarheit darüber besteht, was erlaubt ist und was verboten, gilt dies für die Beschlüsse und Verordnungen des Rates der Europäischen Union überhaupt nicht: Er ist Gesetzgeber, Ankläger und Richter zugleich; er kann jederzeit jeden Bürger der Europäischen Union wegen einer Meinungsäußerung, die ihm nicht gefällt, bestrafen. Und niemand fällt ihm in den Arm. Es scheint, dass die Bedrängungen der Meinungsfreiheit, die wir auf nationaler Ebene erleben, nur der Anfang sind. Auf der europäischen Ebene proben die Regierungen der Nationalstaaten schon den Maßnahmen- und Willkürstaat. Wenn wir den nicht wollen, dann müssen wir unsere öffentlichen Angelegenheiten in die eigenen Hände nehmen, und zwar nicht nur die des Staates, sondern auch die Europas, der Europäischen Union. Wir dürfen sie nicht den Antieuropäern überlassen.

Dieser Text wurde zuerst in der FREILICH-Ausgabe Nr. 41 „Der übergriffige Staat“ abgedruckt.

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