Audimax-Prozess: Freispruch für Identitäre rechtskräftig
In einem vielbeachteten Prozess standen jüngst insgesamt 17 Aktivisten der Identitären Bewegung Österreich vor Gericht. Vorgeworfen wurde ihnen die Störung einer Versammlung (§285 StGB) sowie mehrere Körperverletzungen (§83 StGB), teilweise in Mittäterschaft (§12 StGB). Nun erlangte der im März getätigte Freispruch für alle Angeklagten seine Rechtskraft.
Die Verhandlung in der Rechtssache fand vor dem Bezirksgericht Baden im Februar und März statt. Aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen und mangels erkenntlichen Versammlungscharakters des gestörten Theaterstücks ergingen Freisprüche für alle siebzehn Beschuldigten. Da die zuständige Staatanwältin ihre ursprüngliche Berufung zurückzog, sind diese nun rechtskräftig.
Identitären-Protestaktion gegen Jelinek-Stück
Maßgeblich für den Prozess war eine Protestaktion gegen das Theaterstück „Die Schutzbefohlenen“ am 14. April 2016 im Hörsaal „Audimax“, Veranstalter war die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH). Die Aktivisten betraten während der Aufführung die Bühne und entrollten ein Transparent mit der Aufschrift „Heuchler“ und gossen rote Lebensmittelfarbe darüber.
Demgegenüber stand die Ansicht der ÖH. Die Identitären hätten die Bühne gewaltsam gestürmt. Dabei sei es auch zur Verletzung von Personen seitens der Aktivisten gekommen. Das Gericht bewertete in dieser Hinsicht jedoch die Aussagen von Identitären-Chef Martin Sellner für glaubwürdig. Dieser hatte stets beteuert, man habe eine „friedliche Aktion“ geplant.
Theaterstück ist keine Versammlung
Aus den der Tagesstimme vorliegenden Dokumenten ergeht, dass sich einige Zeugen teilweise widersprachen – Die Tagesstimme berichtete darüber im März vor Ort. Auch beim Hauptvorwurf der gestörten Versammlung erkannte die Richterin, dass vonseiten der Angeklagten nicht davon auszugehen war, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne der §§284-285 handle. Diese hatten stets davon gesprochen, keine Versammlung, sondern ein Theaterstück gestört zu haben. Der Einstufung, es handle sich dabei um ein öffentlich zugängliches Theaterstück, folgte auch der Großteil der befragten Zeugen.
Eine Veranstaltung, so das Gericht, deren Zweck „ausschließlich in der Unterhaltung oder Belehrung“ bestünde, sei keine Versammlung im Sinne der genannten Rechtsgüter. Das Vorsatzdelikt der Störung oder Sprengung einer solchen beziehe sich auf das „Vorhandensein einer Versammlung“. Unabhängig der nicht ausreichenden Öffentlichkeit der Ankündigung der geplanten folgenden Diskussion, sei es außerdem „dahingestellt“, ob sich durch selbige ein Versammlungscharakter ergäbe.
Trotz Audimax-Freispruch: Rechtliches Ungemach droht
Auch wenn die Identitären in diesem Prozess einen Freispruch feiern können, erwartet sie in einer anderen Sache rechtliches Ungemach. Die Staatsanwaltschaft Graz ermittelt derzeit gegen die Gruppierung wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ (§278 StGB). In mehreren Bundesländer fanden deshalb am 27. April Hausdurchsuchungen bei leitenden Aktivisten und in Büros der Gruppe statt.
Bei den unter jenem Rechtsgut verübten kolportierten Straftaten handelt es sich nach eigenen Angaben um Vorwürfe der Verhetzung (§283 StGB) im Zuge einiger provokanter Aktionen sowie der Sachbeschädigung (§125 StGB) mittels Straßenkreide. Zur Bestreitung ihrer Verteidigung starteten die Identitären am Wochenende einen Unterstützungsaufruf.