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Gesellschaft

Hamburg: Abgeschoben, illegal zurück – nun unter Schießerei-Verdacht

Nach seiner Abschiebung gelangte ein Mann, der bereits wegen Drogendelikten verurteilt worden war, unerlaubt wieder nach Deutschland, obwohl gegen ihn ein Einreiseverbot bestand. Nun steht er im Verdacht, eine Schussattacke in Hamburg-Heimfeld in Auftrag gegeben zu haben.

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Ein 30-jähriger Türke wurde nach seiner unerlaubten Rückkehr nach Deutschland in Hamburg festgenommen. Er steht im Verdacht, eine Schussattacke in Auftrag gegeben zu haben.
Ein 30-jähriger Türke wurde nach seiner unerlaubten Rückkehr nach Deutschland in Hamburg festgenommen. Er steht im Verdacht, eine Schussattacke in Auftrag gegeben zu haben. (Bild: IMAGO / Maximilian Koch)

Hamburg. – Ein 30-jähriger türkischer Staatsangehöriger ist trotz eines Einreiseverbots nach Deutschland zurückgekehrt. Er wurde nach einer Abschiebung in die Türkei gebracht. Inzwischen steht er im Verdacht, eine Schussattacke in Hamburg-Heimfeld in Auftrag gegeben zu haben. Ein erster Versuch, den ausreisepflichtigen Mann in Abschiebungshaft zu nehmen, war zuvor an einem fehlenden Haftplatz gescheitert. Dies geht aus der Antwort des Hamburger Senats auf eine Kleine Anfrage des AfD-Fraktionsvorsitzenden Dirk Nockemann hervor.

Asylantrag abgelehnt, anschließend untergetaucht

Der Mann war den Angaben des Senats zufolge erstmals im September 2022 nach Deutschland gekommen und hatte im Dezember desselben Jahres einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen im September 2024 ab. Seit dem 8. November 2024 war die Entscheidung rechtskräftig und der Betroffene somit ausreisepflichtig. Danach tauchte er unter. Ende Mai 2025 wurde er zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben. Im darauffolgenden Monat griffen die Behörden den Mann auf, konnten ihn jedoch nicht festhalten. Laut Senat stand kein Platz für die Abschiebungshaft zur Verfügung. Er kam deshalb wieder auf freien Fuß und hielt sich anschließend auch nicht an die Meldeauflage.

Abschiebung in die Türkei im September 2025

Erst bei einem weiteren Zugriff Ende August 2025 gelang es den Behörden, den Mann auf Grundlage einer richterlichen Entscheidung in Abschiebungshaft zu nehmen. Am 5. September wurde er schließlich in die Türkei abgeschoben. Drei Tage später erfolgte eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem, um das gegen ihn bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot abzusichern.

Das hinderte den 30-Jährigen aber offenbar nicht an seiner Rückkehr. Wann genau er erneut nach Deutschland gelangte, ist den Behörden nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass er entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot wieder ins Bundesgebiet kam, wie aus der Senatsantwort hervorgeht. Das Hamburger Amt für Migration hatte bis zu seiner Festnahme keine Kenntnis von dieser Rückkehr.

Verdacht nach Schüssen im Schwarzenbergpark

Inzwischen steht der Mann im Zusammenhang mit einem schweren Gewaltverbrechen im Fokus von Ermittlungen. Am 15. Juni 2026 wurde ein 45-Jähriger im Schwarzenbergpark in Hamburg-Heimfeld durch einen Schuss am Bein verletzt. Die Polizei verdächtigt den türkischen Staatsangehörigen, den Angriff in Auftrag gegeben zu haben. Bei der Durchsuchung einer Wohnanschrift in Hamburg-Neugraben nahmen Einsatzkräfte am 18. August den 30-Jährigen fest. Dabei stellten sie unter anderem eine scharfe Schusswaffe, mehrere Mobiltelefone und rund 20.000 Euro Bargeld sicher. In den Räumen befanden sich außerdem zwei weitere Männer, darunter ein 31-jähriger türkischer Staatsangehöriger, der im Besitz einer Schusswaffe war. Der andere Mann soll sich illegal in Deutschland aufgehalten haben.

Der mutmaßliche Auftraggeber war bereits vor dem Vorfall strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus der vom Senat angeführten Auskunft des Bundeszentralregisters gehen zwei rechtskräftige Verurteilungen hervor. So wurde er Ende 2023 vom Amtsgericht Hamburg-Harburg wegen vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 90 Tagessätzen verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte wegen gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen, vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verhängte 150 Tagessätze. Das Urteil wurde Ende Dezember 2024 rechtskräftig.

Für zusätzliche Verwirrung sorgte die erste Mitteilung der Hamburger Polizei. Darin war von zwei „Abschiebehaftbefehlen“ gegen den 30-Jährigen die Rede. Wie der Senat nun klarstellt, war diese Bezeichnung jedoch nicht korrekt. Tatsächlich waren im polizeilichen Informationssystem zwei Ausschreibungen der Hamburger Ausländerbehörde zur Festnahme des Mannes gespeichert. Eine davon stammte aus dem Mai 2025 und diente der damaligen Abschiebung. Sie hätte nach deren Vollzug gelöscht werden müssen, blieb jedoch versehentlich im System und wurde erst am 19. August 2026 entfernt. Die zweite Ausschreibung erfolgte nach der Abschiebung im September 2025 zur Durchsetzung des Einreiseverbots. Nach Auffassung des Senats hatten beide Fehler keine Auswirkungen auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Er hält deshalb keine strukturellen Konsequenzen für erforderlich.

AfD sieht „Bankrotterklärung des Rechtsstaats“

Der AfD-Fraktionschef und Innenpolitiker Dirk Nockemann sieht in diesem Fall hingegen schwere Versäumnisse der Behörden. Er kritisiert in einer Presseaussendung sowohl die zwischenzeitliche Freilassung des Mannes aufgrund fehlender Haftkapazitäten als auch dessen spätere Rückkehr nach Deutschland: „Was wir im Heimfeld-Fall erleben, ist ein doppeltes Staatsversagen“, so der AfD-Politiker. Ein Staat, der Abschiebungen an fehlenden Haftplätzen scheitern lasse und anschließend die illegale Wiedereinreise nicht verhindere, mache sich lächerlich und versage auf ganzer Linie. Hamburg brauche endlich ausreichend Haftkapazitäten und eine lückenlose Kontrolle bestehender Einreiseverbote, fordert er. „Ein Einreiseverbot, das niemand durchsetzt, ist eine Bankrotterklärung des Rechtsstaats.“

Unterdessen befindet sich der 30-Jährige laut Senat derzeit in Abschiebungshaft. Eine erneute Abschiebung soll in die Türkei erfolgen. Da zugleich strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird, kann eine Rückführung allerdings nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft stattfinden. Strafverfolgungsmaßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor ausländerrechtlichen Maßnahmen.

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