Hammerbande: Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen mutmaßliche Linksextremistin Hanna S.

Die Generalbundesanwaltschaft hat Anklage gegen die 29-jährige Hanna S. erhoben, die als Mitglied der linksextremistischen „Hammerbande“ an gewaltsamen Übergriffen auf Teilnehmer einer rechten Gedenkveranstaltung in Budapest beteiligt gewesen sein soll.

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Hammerbande: Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen mutmaßliche Linksextremistin Hanna S.

S. sitzt seit mehreren Monaten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Untersuchungshaft.

© IMAGO / Ardan Fuessmann

Karlsruhe/München. – Der Generalbundesanwalt (GBA) hat Anklage gegen die mutmaßliche Linksextremistin Hanna S. erhoben, die im Mai 2024 festgenommen und sich seitdem in Untersuchungshaft in Nürnberg befindet. Die 29-jährige deutsche Staatsangehörige wird vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München beschuldigt, Anfang 2023 gemeinsam mit anderen Mitgliedern der linksextremistischen „Hammerbande“ in Budapest Teilnehmer einer rechten Gedenkveranstaltung gewaltsam angegriffen und zum Teil schwer verletzt zu haben.

Mehrere Vorwürfe gegen S.

Laut Anklageschrift soll Hanna S. gemeinsam mit anderen an zwei konkreten Überfällen auf insgesamt drei Personen beteiligt gewesen sein. In beiden Fällen verfolgte die Gruppe die Opfer zunächst unauffällig, bevor es zu einem blitzartigen, etwa 30 Sekunden dauernden Angriff mit Schlagstöcken kam. Dabei soll sie in einem Fall eine Person am Boden festgehalten haben, während ein Komplize auf das Opfer einschlug. Einer der Überfälle richtete sich gegen einen Mann, der aufgrund seiner Militärkleidung fälschlicherweise als Teilnehmer des „Tags der Ehre“ identifiziert wurde. Bei diesem Angriff wurde der Mann schwer am Kopf verletzt.

Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass bei den Übergriffen der Tod des Opfers billigend in Kauf genommen wurde. Aus diesem Grund wird Hanna S. neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch versuchter Mord (§ 211 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB) sowie gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB) vorgeworfen.

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