Pflegehelferin darf wieder arbeiten: Impfpflicht verfassungswidrig?

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat das Betretungsverbot für eine ungeimpfte Pflegehelferin vorläufig ausgesetzt. Die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

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Pflegehelferin darf wieder arbeiten: Impfpflicht verfassungswidrig?

Eine Pflegerin in Deutschland hatte gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht geklagt und nun vorläufig Recht bekommen.

© IMAGO / photothek

Osnabrück. – Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am Dienstag das Betretungs- und Betätigungsverbot für eine ungeimpfte Pflegehelferin vorläufig ausgesetzt, wie Apollo News berichtet. Das Verbot war der Frau 2022 vom Landkreis Osnabrück wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auferlegt worden. Mit der Ende 2021 vom Bundestag beschlossenen Impfpflicht sollten Personen in sensiblen Bereichen wie der Kranken- und Altenpflege zur Impfung verpflichtet werden.

Die Klägerin hatte gegen das Verbot geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen. Das Gericht musste den Fall jedoch an das Bundesverfassungsgericht weiterleiten, da es sich selbst nicht ausreichend kompetent fühlte, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht wird nun prüfen, ob das damalige Infektionsschutzgesetz mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar ist.

Endgültige Entscheidung steht noch aus

Obwohl das Bundesverfassungsgericht Anfang 2022 die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestätigt hatte, sah das Verwaltungsgericht Osnabrück nun Anlass zu einer Neubewertung. Grund dafür sind unter anderem neu veröffentlichte Protokolle des Robert Koch-Instituts (RKI) und die Zeugenaussage des RKI-Präsidenten Lars Schaade.

In dieser räumte Schaade ein, dass es sich bei dem ersten Lockdown nicht um ein wissenschaftliches, sondern um ein „politisches Managementthema“ gehandelt habe, was Zweifel an der Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung aufkommen lässt. Zudem sei spätestens im November 2022 klar gewesen, dass auch eine Impfung nicht davor schütze, andere Menschen mit dem Coronavirus zu infizieren. Der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung war jedoch ausschlaggebend für die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Die Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück äußerte Bedenken, dass die Impfpflicht inzwischen nicht mehr mit den Grundrechten vereinbar sei, da der Schutz von Risikogruppen durch neue Erkenntnisse in Frage gestellt worden sei. Die betroffene Pflegehelferin darf also vorerst wieder in ihrem Beruf arbeiten. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Bundesverfassungsgericht, das klären muss, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht weiterhin Bestand haben wird oder ob es zu einer Revision der bisherigen Rechtsprechung kommt.

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