Düsseldorf: Gericht untersagt minderjähriger Schülerin das Tragen eines Niqab
Eine muslimische Schülerin in Düsseldorf darf laut Gericht im Unterricht keinen Niqab tragen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Notwendigkeit einer offenen Kommunikation und dem Bildungsauftrag der Schule.
Düsseldorf. – Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine muslimische Schülerin ihren Niqab nicht im Unterricht tragen darf, wie die Rheinische Post berichtet. Die 17-Jährige hatte gemeinsam mit ihren Eltern geklagt, weil ihr das Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf das Tragen des Gesichtsschleiers untersagt hatte. Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und erklärte das Verbot für rechtmäßig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Kommunikationsfreiheit als Bildungsziel
„Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen“, so das Gericht. Eine solche Verschleierung widerspreche der gesetzlichen Pflicht der Schülerin, aktiv an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken.
Nach Auffassung des Gerichts gehört zu den Zielen der Schule nicht nur die reine Wissensvermittlung, sondern auch die Förderung von Kommunikation und Austausch. „Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle – verbale und nonverbale – Kommunikation jederzeit möglich ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine offene Kommunikation im Unterricht sei jedoch ohne die Wahrnehmung der Mimik erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar unmöglich.
Staatlicher Bildungsauftrag gegen Glaubensfreiheit
Die Richter betonten, dass die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts durch den Niqab den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erheblich beeinträchtige. Diese Einschränkung rechtfertige auch einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin. Einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung, die das Tragen des Gesichtsschleiers im Schulverhältnis verbietet, bedürfe es nicht.
Insbesondere bei der Leistungsbewertung sah das Gericht eine konkrete Beeinträchtigung. Die mündliche Mitarbeit mache in Nordrhein-Westfalen die Hälfte der Bewertung aus. Ohne sichtbare Mimik sei eine angemessene Beurteilung der Beiträge der Schülerin durch die Lehrkräfte nicht möglich.
Keine ausreichende Begründung für Gewissenskonflikt
Die Schülerin habe nicht überzeugend darlegen können, dass sie ohne Niqab im Unterricht in einen Gewissenskonflikt geraten würde. Auch ein Konflikt mit ihren religiösen Überzeugungen sei nicht hinreichend dargelegt worden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Bis dahin gilt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.