Gericht stoppt vorläufig Compact-Verbot – Verfahren geht weiter
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot des Compact-Magazins teilweise ausgesetzt, so dass das Magazin unter Auflagen vorläufig weiter erscheinen darf. Eine Entscheidung im Hauptverfahren steht noch aus.
Leipzig. – Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. August 2024 entschieden, die sofortige Vollziehung der vom Bundesministerium des Innern (BMI) erlassenen Untersagungsverfügung gegen die „COMPACT-Magazin GmbH“ teilweise auszusetzen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor. Die Entscheidung betrifft die aufschiebende Wirkung der Klage, die das Unternehmen gegen das Verbot erhoben hat. Das Gericht hat nun Compact die vorläufige Fortführung seiner Tätigkeit unter bestimmten Auflagen gestattet, die Anträge der übrigen Beschwerdeführer jedoch abgewiesen.
Das BMI hatte am 5. Juni 2024 das Verbot der „COMPACT-Magazin GmbH“ sowie ihrer Teilorganisationen und Mitglieder verfügt, das am 16. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Das Ministerium begründete das Verbot damit, dass das Unternehmen und seine Organisationen eine verfassungsfeindliche Haltung einnähmen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Insbesondere in den Publikationen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ seien verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet worden.
Erfolgreiche Klage in Leipzig
Compact erhob dagegen am 24. Juli 2024 Beschwerde und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz, um ihre publizistische Tätigkeit während des laufenden Beschwerdeverfahrens fortsetzen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Beschluss fest, dass die Erfolgsaussichten der Klage der „COMPACT-Magazin GmbH“ derzeit unklar seien. Zwar bestünden keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, fraglich sei jedoch, ob der Inhalt des Magazins eine ausreichende Grundlage für die Untersagung darstelle. Auch wenn einzelne Beiträge des Magazins möglicherweise auf eine verfassungsfeindliche Haltung hindeuteten, könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das Verbot im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt sei. Das Gericht wies darauf hin, dass mildere Mittel wie presse- und medienrechtliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen seien.
Pressefreiheit ist wichtiger als ein Verbot
Das Gericht betonte, dass das Interesse der „COMPACT-Magazin GmbH“ an der Fortführung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung überwiege. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde daher unter Auflagen, die vorwiegend die weitere Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel betreffen, angeordnet.
Die Anträge der übrigen Beschwerdeführer wurden hingegen abgelehnt, da ihre Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt wurden. Jürgen Elsässer, Chefredakteur der Zeitschrift, kündigte auf X an, weiterzumachen. Man sei zuversichtlich, auch das Hauptverfahren zu gewinnen.