Freilich #36: Ausgebremst!

AfD-Beschwerde wegen gekürzter Landesliste bei Sachsenwahl abgelehnt

Die AfD legte eine Verfassungsbeschwerde ein, weil ein großer Teil ihrer Kandidatenliste für die sächsische Landtagswahl nicht zugelassen wurde. Das Gericht wies die Beschwerde nun ab.
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AfD-Beschwerde wegen gekürzter Landesliste bei Sachsenwahl abgelehnt

Bild (Bundesverfassungsgericht Karlsruhe): Mehr Demokratie [CC BY-SA 2.0], via Wikimedia Commons (Bild zugeschnitten)

Die AfD legte eine Verfassungsbeschwerde ein, weil ein großer Teil ihrer Kandidatenliste für die sächsische Landtagswahl nicht zugelassen wurde. Das Gericht wies die Beschwerde nun ab.

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Karlsruhe. – Aufgrund einiger Formfehler wurden lediglich 18 der insgesamt 61 Listenbewerber zugelassen. So wurden bei den Wahlen beispielsweise unterschiedliche Versammlungsleiter eingesetzt. Dieser Umstand führte dazu, dass die AfD in Sachsen nur mit einer Rumpfliste antreten kann – Die Tagesstimme berichtete.

Nur 18 Plätze auf der Landesliste

Wie der „Spiegel“ berichtet, wählte die Alternative für Deutschland ihre Landesliste an zwei verschiedenen Terminen. Die zweite Liste, welche die Kandidaten 19 bis 61 umfasste, wurde vom Landeswahlausschluss nicht anerkannt – zugelassen sind also nur die ersten 18 Kandidaten.

Diese dürften laut den aktuellen Umfrageergebnissen unter den tatsächlich benötigten Plätzen liegen. Nachdem die Entscheidung bekannt geworden war, legte die Partei eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Diese wurde nun abgewiesen – ebenfalls aus formalen Gründen.

Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs folgt am Mittwoch

Wörtlich erklärte ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts aus Karlsruhe: „Der Antrag war nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet […].“ Außerdem sei bei Landtagswahlen das Bundesland selbst für den „subjektive Wahlrechtsschutz“ zuständig.

Eine Entscheidung auf Landesebene steht noch aus. Wie die „Welt“ berichtet, wird der Fall am kommenden Donnerstag vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof verhandelt.  Die Begründung der Beschwerde der AfD lautet, dass diese lediglich eine unterbrochene Versammlung abgehalten habe. Sollte dies vom Gericht anerkannt werden, wären die Vorwürfe unbegründet.


Weiterlesen:

Wegen Formalfehlern: AfD bei Sachsen‐Wahl wohl nur mit Rumpfliste (5.7.2019)

Über den Autor

Joshua Hahn

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