Berlin. – Die Verurteilung eines Facebook-Nutzers, der Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte, sorgt weiterhin für Diskussionen über den besonderen strafrechtlichen Schutz von Politikern. Nachdem ein Amtsgericht einen Strafbefehl über 30 Tagessätze verhängt hat, meldet sich nun auch der Jurist Chan-jo Jun in einem Video mit deutlicher Kritik an der Anwendung des umstrittenen Paragrafen 188 StGB zu Wort.
Der Rechtsanwalt, der 2022 auf Vorschlag der Fraktion der Grünen vom Bayerischen Landtag zu einem stellvertretenden nichtberufsrichterlichen Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gewählt wurde und sich in der Vergangenheit wiederholt kritisch über die AfD äußerte, hält die Auslegung der Vorschrift in der Praxis für problematisch. In dem aktuellen Videobeitrag spricht er von einer überdehnten Anwendung der Norm und deutet an, dass politische Erwägungen bei der Strafverfolgung eine Rolle spielen könnten.
Chan-jo Jun: Justiz habe wohl „ein wenig übertrieben“
Ausgangspunkt der Debatte ist ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn. In diesem wurde ein Facebook-Kommentar, in dem die Bezeichnung „Lügenfritz“ verwendet wurde, strafrechtlich verfolgt. Das Amtsgericht Öhringen verhängte im März einen Strafbefehl über 30 Tagessätze. Laut der Staatsanwaltschaft ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig.
Jun stellt infrage, ob die Voraussetzungen des Paragrafen 188 in einem solchen Fall überhaupt erfüllt seien. Er verweist darauf, dass die Vorschrift neben einer Beleidigung auch eine besondere Eignung voraussetzt, die öffentliche Tätigkeit eines Politikers zu erschweren. „Lügenfritze“ sei „vielleicht eine Beleidigung“, könne aber ebenso straflos sein, wenn die Äußerung im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung stehe. Als Beispiel nennt er den Vorwurf, der Politiker habe vor einer Wahl andere Aussagen getroffen als danach. Das sei gerade im Meinungsdiskkurs etwas, womit Merz leben müsse, so Jun.
Kritik an automatischer Anwendung des Paragrafen
Laut dem Juristen wird das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Paragrafen 188 häufig vorschnell bejaht. In der Praxis wird oftmals angenommen, dass bereits die Kombination aus „Politiker“ und „Beleidigung“ ausreiche, um den verschärften Straftatbestand zu erfüllen. Genau darin sieht Jun jedoch den Fehler. Die Rufschädigung sei bereits Bestandteil des Grunddelikts der Beleidigung. Darüber hinaus müsse nachgewiesen werden, dass die Äußerung konkret geeignet sei, das öffentliche Wirken des Betroffenen besonders zu beeinträchtigen.
Bei der Bezeichnung „Lügenfritze“ könne er eine solche besondere Erschwernis nicht erkennen. Deshalb kommt er zu einem deutlichen Urteil über die Strafverfolgung in diesem Fall: „Da hat die Justiz wahrscheinlich wohl ein wenig übertrieben.“
Verdacht politischer Schlagseite bei Strafverfolgung
Besonders brisant sind Juns Ausführungen zur unterschiedlichen Behandlung politischer Delikte. Der Jurist deutet an, dass die Anwendung von Paragraf 188 nicht immer frei von politischen Präferenzen erscheine. „Vielleicht tut sie (die Justiz, Anm. d. Red.) sich ja auch schwer bei diesen politischen Delikten, je nachdem, auf welcher Seite sie steht, wem sie sozusagen mehr Schutz zukommen lassen möchte.“
Trotz seiner Kritik spricht sich Jun nicht für eine vollständige Abschaffung des sogenannten „Politiker-Paragrafen“ aus. Er hält einen besonderen Schutz vor Ehrverletzungen zwar grundsätzlich für gerechtfertigt, sieht jedoch Reformbedarf bei der konkreten Ausgestaltung.







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