Freilich #36: Ausgebremst!

Sachsen: AfD-Landesliste bis Platz 30 zugelassen

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung der AfD-Listenplätze war laut der Vorsitzenden Richterin nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
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Sachsen: AfD-Landesliste bis Platz 30 zugelassen

Bild: Landesgericht Leipzig und Sitz des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes / L.E.rewi-sor [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons (Bild zugeschnitten)

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung der AfD-Listenplätze war laut der Vorsitzenden Richterin nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

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Dresden. Das Sächsische Verfassungsgericht hat der AfD eine teilweise Erweiterung der Wahlliste zur Landtagswahl in einem Eilverfahren genehmigt. Die Partei darf nach einer Entscheidung der Leipziger Richter vom Donnerstag bei dem Urnengang am 1. September nun mit 30 statt nur 18 Kandidaten antreten. Auf der Facebook-Seite der AfD zeigte man sich über die Entscheidung sehr erfreut.

Kürzung wahrscheinlich rechtswidrig

Ein endgültiger Richterspruch in dem Rechtsstreit um ursprünglich 61 Kandidaten steht indes noch aus. Im eigentlichen Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Wie der Spiegel berichtet, wird eine Entscheidung demnach am 16. August erwartet. „Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“, sagte die Vorsitzende Richterin Birgit Munz.

Klage vor Bundesverfassungsfericht war gescheitert

Das Gericht entschied auch mit Blick auf mögliche Neuwahlen, die sich aus „einer voraussichtlich fehlerhaften Entscheidung des Landeswahlausschusses“ ergeben könnten, hieß es in der Begründung. „Die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag wäre dann auf der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt“, so das Gericht.

Anfang Juli hatte der Landeswahlausschuss zunächst entschieden, dass die AfD bei der Wahl nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte. Die Kürzung hatte der Ausschuss mit formalen Mängeln bei der Zusammenstellung der Listen begründet (Die Tagesstimme berichtete). Daraufhin hatte die AfD sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch in Leipzig Beschwerde eingelegt. Die Richter in Karlsruhe hatten eine Entscheidung über die Beschwerde am Mittwoch noch wegen formaler Mängel abgeleht.

Über den Autor

Monika Šimić

Monika Šimić wurde 1992 in Zenica (Bosnien und Herzegowina) geboren. Die Kroatin wuchs in Kärnten auf und studierte Übersetzen mit der Sprachkombination Russisch und Englisch in Graz.

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