Kopftuchverbot am Arbeitsplatz unter bestimmten Umständen rechtens

Wenn es darum geht, Kunden ein Bild von Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, sei ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz rechtens, erklärte der EuGH.
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Kopftuchverbot am Arbeitsplatz unter bestimmten Umständen rechtens

Symbolbild: Frau mit Kopftuch (Pxhere / CC0)

Wenn es darum geht, Kunden ein Bild von Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, sei ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz rechtens, erklärte der EuGH.

Brüssel. – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, entschied der EuGH am Donnerstag.

Zwei Fälle aus Deutschland

Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland, wie es von der APA heißt. Zum einen war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit gekommen war. Daraufhin wurde vor dem Arbeitsgericht Hamburg verhandelt, ob die Einträge aus der Personalakte gelöscht werden müssen. Das Gericht bat den EuGH daraufhin um die Auslegung von EU-Recht.

Das Bundesgericht ging 2019 mit dem Fall einer Muslimin aus dem Raum Nürnberg ähnlich vor. Sie hatte gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt. Während sich die Angestellte in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt sah, verwies die Drogeriekette auf unternehmerische Freiheit.

Keine unmittelbare Diskriminierung

Der EuGH hatte bereits 2017 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen Symbolen keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur unternehmerischen Freiheit, erklärten die Richter.

Im konktreten Fall der Kita-Mitarbeiterin und der Angestellten des Drogeriemarktes müssen nun die zuständigen deutschen Gerichte das abschließende Urteil treffen. Am Donnerstag betonte der EuGH, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Die nationalen Gerichte könnten demnach im Rahmen des Ausgleichs der in Rede stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedsstaats Rechnung tragen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale Vorschriften gibt.

Über den Autor

Monika Šimić

Monika Šimić wurde 1992 in Zenica (Bosnien und Herzegowina) geboren. Die gebürtige Kroatin wuchs in Kärnten auf und absolvierte dort die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

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