EU-Gerichtshof: Auch straffällige Flüchtlinge vor Abschiebung geschützt

Die höchste Instanz der Europäischen Union hat am Dienstag entschieden, dass selbst schwer straffällige Migranten mit einem Flüchtlingsstatus nicht abgeschoben werden dürfen.
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EU-Gerichtshof: Auch straffällige Flüchtlinge vor Abschiebung geschützt

Symbolbild: Pixabay [CC0]

Die höchste Instanz der Europäischen Union hat am Dienstag entschieden, dass selbst schwer straffällige Migranten mit einem Flüchtlingsstatus nicht abgeschoben werden dürfen.

Luxemburg. – Geklagt hatten drei straffällige Asylbewerber, welchen Belgien und Tschechien ursprünglich die Anerkennung als Flüchtling verweigerte. 

Verweigerung des Asylrechts beeinträchtigt nicht den Anspruch auf Schutz

Den drei Asylbewerbern aus Afrika und Tschetschenien wurde von den genannten Ländern die Anerkennung als Flüchtling verweigert, weil sie unter anderem wegen einer Tötung und aufgrund eines Sexualdelikts verurteilt wurden. Um trotzdem nicht abgeschoben zu werden, klagten sie – mit Erfolg. 

Wie die „Junge Freiheit“ berichtet, klagten die drei Migranten zuerst in ihren Heimatländern und danach vor dem EU-Gerichtshof in Luxemburg gegen die Aberkennung ihres Schutzstatus.

Das Gericht urteilte nun, dass eine Abschiebung auf keinen Fall stattfinden dürfe, wenn den Asylbewerbern in ihrer Heimat entweder Folter, oder „unmenschliche“ beziehungsweise „erniedrigende“ Strafen drohen. 

Schutz durch die EU-Regeln steht über der Flüchtlingskonvention

Laut dem Urteil hätten die Kläger trotz der von ihnen begangenen Straftaten ein Recht auf die EU-Grundrechte. Wichtig ist die förmliche Einstufung als „Flüchtling“. Sobald diese vorgenommen wurde, ist eine Abschiebung unter den genannten Bedingungen nicht möglich, selbst wenn schwere Straftaten begangen wurden. 

Die drei Kläger wurden in den jeweiligen Ländern wegen wiederholter Erpressung, Vergewaltigung einer Minderjährigen sowie eines Diebstahls mit vorsätzlicher Tötung zu mehreren Jahren Haft verurteilt, wie unter anderem die „Welt“ berichtet.

Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung der Europäischen Union: „Da sich die Entscheidung über die Verweigerung oder Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht auf die Flüchtlingseigenschaft auswirke, sei ein Mitgliedstaat verpflichtet, die Einhaltung der Rechte des betroffenen Flüchtlings aus dem Genfer Abkommen sicherzustellen.“

Über den Autor

Joshua Hahn

Stellenausschreibugn - AfD Sachsen

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