Gericht verpflichtet Kommune zur Aufnahme eines somalischen Intensivtäters
Ein Somalier, der 2019 als Asylbewerber abgelehnt, dann aber wegen mehrerer Straftaten inhaftiert wurde und als Intensivtäter gilt, darf nun per Gerichtsbeschluss gegen den Widerstand der Behörde in eine Obdachlosenunterkunft ziehen.
Landau-Land. – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat am 22. Mai 2024 entschieden, dass ein straffällig gewordener abgelehnter Asylbewerber in einer Obdachlosenunterkunft in der Kommune Landau-Land (Rheinland-Pfalz) untergebracht werden muss. Der seit über zehn Jahren in Deutschland lebende somalische Staatsangehörige war 2019 als Asylbewerber abgelehnt worden und stand kurz vor der Abschiebung. Wegen mehrerer Straftaten, darunter versuchter Raub und gefährliche Körperverletzung, wurde er 2022 inhaftiert und 2023 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Frankenthal im Februar 2024 beantragte seine Betreuerin die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft, da er über keine Wohnung verfüge. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Antragsteller gefährlich sei. Der Asylbewerber beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Kläger ist Intensivtäter
Das Gericht entschied zugunsten des Antragstellers und verwies auf die drohende Obdachlosigkeit als unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Die zuständige Polizeibehörde sei verpflichtet, diese Gefahr abzuwenden. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Kläger seine Haft in Frankenthal verbüßt habe; entscheidend sei sein früherer Wohnsitz im Gebiet der Beklagten und das Fehlen einer anderen Anlaufstelle.
Das Gericht erkannte an, dass der Antragsteller aufgrund seiner Straftaten als Intensivtäter einzustufen sei und eine negative Sozialprognose habe. Dennoch sei die Beklagte nicht berechtigt, ihm die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zu verweigern, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese müssten die zuständigen Behörden durch strafrechtliche, polizeirechtliche, ordnungsrechtliche und betreuungsrechtliche Maßnahmen sicherstellen.
Es wurde betont, dass der Antragsteller weder als gewalttätig noch als psychisch krank eingestuft worden sei, weshalb eine Unterbringung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften nicht möglich sei. Bis zu einer anderweitigen Zuweisung bleibe die Antragsgegnerin für die Unterbringung zuständig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.