Wien: Mieterin wegen „islamwidrigen Verhaltens“ gekündigt?

Die IGGÖ scheitert vor dem OGH mit dem Versuch, einer Mieterin die Wohnung wegen Eigenbedarfs und „islamwidrigen Verhaltens“ zu kündigen. Der OGH erkannte keinen dringenden Eigenbedarf und wies die Kündigung ab.

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Wien: Mieterin wegen „islamwidrigen Verhaltens“ gekündigt?

Einer Muslimin in Wien wurde die Wohnung gekündigt, sie wehrte sich jedoch erfolgreich vor dem OGH. (Symbolbild)

© Metropolico

Wien. – Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) ist vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) mit dem Versuch gescheitert, einer Mieterin einen Teil ihrer Wohnung zu kündigen. Die IGGÖ hatte als Hauseigentümerin Eigenbedarf am Dachgeschoss angemeldet, um zusätzlichen Raum für ihre Arbeit zu schaffen. Die Mieterin, die in einer zweistöckigen Wohnung lebt, hatte sich gegen die Kündigung gewehrt und war schließlich bis vor den OGH gezogen.

Kündigung wegen Eigenbedarf und „islamwidrigem Verhalten“

Die IGGÖ hatte argumentiert, dass sie den zusätzlichen Raum im Dachgeschoss für die Verwaltung der religiösen Angelegenheiten von rund 800.000 Muslimen benötige. Gleichzeitig hieß es in Medienberichten, dass die Mieterin Mietrückstände habe und sich „islamwidrig“ verhalte, was nach dem fast 40 Jahre alten Mietvertrag, der vom verstorbenen Ehemann der Mieterin – dem damaligen Präsidenten der IGGÖ – aufgesetzt worden war, ebenfalls einen Kündigungsgrund darstellen könnte. Die IGGÖ bestritt jedoch, dass das „islamwidrige Verhalten“ im Mittelpunkt des Verfahrens gestanden sei.

Laut dem Anwalt der Mieterin, Michael Günther, sei es in erster Linie um den Eigenbedarf der IGGÖ gegangen, das „islamwidrige Verhalten“ sei nur am Rande erwähnt worden. Auch die IGGÖ selbst wies Berichte zurück, wonach der Lebensstil der Mieterin ein zentraler Kündigungsgrund gewesen sei. Sie kritisierte die Medienberichterstattung als irreführend und verzerrend.

OGH: Kein dringender Eigenbedarf nachgewiesen

Der OGH entschied jedoch, dass die IGGÖ den Eigenbedarf nicht ausreichend konkretisieren konnte. Der bloße Hinweis auf eine mögliche zukünftige Nutzung des Dachbodens reiche nicht aus, um den dringenden Eigenbedarf zu begründen. Zudem stünden der IGGÖ im selben Gebäude andere Räumlichkeiten zur Verfügung, die sie für ihre Arbeit nutzen könne. Der OGH gab daher der Mieterin Recht und wies die Kündigung ab. Die IGGÖ muss nun auch die Verfahrenskosten von 1.340 Euro tragen.

Kritik an der IGGÖ und politische Reaktionen

Die Entscheidung des OGH löste auch politische Reaktionen aus. Der Wiener FPÖ-Chef Dominik Nepp kritisierte die IGGÖ scharf und bezeichnete den Kündigungsversuch als „erschreckendes Beispiel für islamistische Tendenzen“ innerhalb der Glaubensgemeinschaft. Nepp forderte, der IGGÖ die Anerkennung als offizielle Vertretung des Islam in Österreich zu entziehen, da sie zunehmend radikale Positionen vertrete.

Die IGGÖ betonte hingegen, dass die Entscheidung des OGH zwar respektiert werde, dies aber nichts an der Tatsache ändere, dass zusätzlicher Platz geschaffen werden müsse. Sie werde weiterhin nach Lösungen suchen, um ihren Platzbedarf zu decken und wies erneut darauf hin, dass die mediale Darstellung des Falles teilweise verzerrt sei.

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