Berlin. – Ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags kommt zu einem brisanten Ergebnis: Die Militärschläge der USA und Israels gegen den Iran in den Jahren 2025 und 2026 werden von der überwiegenden Zahl der befragten Völkerrechtler als klar völkerrechtswidrig bewertet. Im Zentrum der Analyse stehen unterschiedliche juristische Einschätzungen internationaler Experten. Das Gutachten bündelt Positionen aus dem deutschen und dem angelsächsischen Raum und zeichnet ein deutliches Meinungsbild.
Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta
Laut der im Gutachten dargestellten herrschenden Ansicht verletzen die Angriffe grundlegende Regeln des internationalen Rechts. Mehrere Juristen formulieren dies unmissverständlich: „Der Einsatz militärischer Gewalt gegen den Iran durch Israel und die USA stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot dar.“ Diese Einschätzung wird auch international geteilt. Für viele Experten steht damit fest: Die militärischen Operationen widersprechen zentralen Normen der internationalen Ordnung.
Das zentrale Argument der USA und Israels, das Recht auf Selbstverteidigung, wird von den meisten Juristen zurückgewiesen. Im Gutachten heißt es dazu: „Da kein bewaffneter Angriff des Irans auf Israel, die USA oder andere Staaten unmittelbar bevorstand, ist die Gewaltausübung nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt.“ Auch andere Experten betonen die engen Voraussetzungen: „Es gibt nur zwei Ausnahmen beim Gewaltverbot. Entweder der UN-Sicherheitsrat genehmigt den Militäreinsatz, oder ein Staat verteidigt sich gegen einen bewaffneten Angriff. Beides ist beim Angriff der USA und Israels nicht der Fall.“ Die Kritik an präventiven Militärschlägen ist besonders deutlich: „Ein präventiver oder gar vorbeugender Gewalteinsatz ist völkerrechtlich höchst umstritten.“
Keine unmittelbare Bedrohung durch Iran nachweisbar
Ein weiterer zentraler Punkt ist, dass es keine konkreten Hinweise auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gab. Ein Völkerrechtler wird dazu wie folgt zitiert: „Hier lag keine unmittelbare Gefahr eines Angriffs des Iran gegen Israel und erst recht nicht gegen die USA vor.“ Auch international wird dies ähnlich bewertet. Damit entfällt nach gängiger Lehre eine zentrale Voraussetzung für eine legitime Selbstverteidigung. Auch alternative Begründungen, wie die sogenannte humanitäre Intervention, überzeugen die Mehrheit der Fachleute nicht. Die Art der Angriffe und die gewählten Ziele hätten keinen Bezug zum Schutz der Bevölkerung gehabt.
Internationale Kritik besonders scharf
In internationalen Fachbeiträgen wird die Bewertung noch zugespitzter formuliert: Operation „Epic Fury“ und Operation „Roaring Lion“ seien „offensichtlich rechtswidrig“. Nun warnen mehrere Stimmen vor den langfristigen Folgen für das Völkerrecht. Ein Jurist mahnt: „Der Erosion des Gewaltverbots ist Einhalt zu gebieten, nicht Vorschub zu leisten.“ Auch andere sehen Risiken für die globale Stabilität: „Wenn das Gewaltverbot im Iran nicht gilt, warum sollte es dann in der Ukraine, im Baltikum oder in Grönland gelten?“
Das Gutachten dokumentiert allerdings auch abweichende Meinungen. Einige Experten plädieren angesichts neuer Bedrohungen für eine Weiterentwicklung der Regeln. So wird beispielsweise argumentiert, dass das Selbstverteidigungsrecht nicht mehr so angewendet werden könne wie vor dem Ersten Weltkrieg. Andere sehen in atomaren Bedrohungsszenarien eine mögliche Grundlage für präventives Handeln. Gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, dass solche Positionen rechtlich umstritten bleiben.




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