Eine richterliche Verbotsblaupause aus dem Jahre 1952

Das ostdeutsche Wahljahr könnte die AfD in Landesregierungsverantwortung hieven. Entsprechend werden Verbotsrufe seitens des Establishments lauter. Wie würde so ein Verbot grundsätzlich begründet werden? Ein altes Urteil aus den frühen Tagen der Bundesrepublik gibt Hinweise.

Marvin T. Neumann
Kommentar von
8.1.2024
/
10 Minuten Lesezeit
Eine richterliche Verbotsblaupause aus dem Jahre 1952

Marvin T. Neumann

2024 wird die AfD vermutlich in mehreren ostdeutschen Bundesländern als stärkste Kraft ins Parlament einziehen. Thüringen könnte sogar einen Ministerpräsidenten Björn Höcke bekommen. Die Panik im Establishment ist entsprechend groß – die Anregung des SPD-Innenministers von Thüringen, die Landesverfassung einfach zu ändern, um eine patriotische Wende parlamentarisch zu verhindern, spricht Bände. Die selbsterklärten Demokraten stellen sich mittlerweile ganz unverhohlen als einheitlicher Block gegen die AfD.

Daniel Fiß alias „Feldzug Blog“ sieht gar eine „ideologische Disruption“ im politischen Gemeinwesen der Bundesrepublik kommen. Auf X formulierte er entsprechend, dass „Ideologische Deutungskämpfe“ sich künftig „nach rechts verschieben“ würden. „Der moralische Kompass richtet sich weg von seinen universalistischen Verwirrungen, hin zu Werten und Attributen wie Volk, Familie, Nationalstaat, Grenzen, Tradition und Kultur. Damit wird die Demokratie nicht abgeschafft, aber sehr wohl ein neues Betriebssystem installiert.“ Er betont dazu eindringlich: „Darauf muss jetzt auch immer wieder verwiesen werden: Wir sind nicht im Endkampf um die Verfassung oder unsere Demokratie.“ Man könne nun lediglich beobachten, wie „ein hysterisches linkes ‚Just-Milieu‘ bei dem es im metapolitischen Maschinenraum der Macht gerade überall rot blinkt“ alle „repressiven Knöpfe drücken muss, in der Hoffnung, dass die zusammenfallende eigene Ideologiemaschine doch wieder zuverlässig funktioniert“. Das mag machtanalytisch zutreffen, doch der entscheidende Knackpunkt liegt darin, dass die Deutungshoheit dieser Kräfte zur Gleichsetzung von Demokratie und Verfassung mit linksliberaler Ideologie genutzt wurde und nur sehr schwer in diesem begrifflichen Rahmen aufzubrechen ist. Die kategorische Erweiterung von Menschenrechten bis zur beliebigen Änderung des Geschlechts, die ethnophobe Positivierung von Art. 1 GG zum universellen Recht auf den deutschen Pass für alle Menschen dieses Globus und die Gleichsetzung von traditionellen Rollenbildern mit Verletzungen der Menschenwürde von Perversen sind fest mit dem Menschenrechtsparadigma als konstitutives Element des Grundgesetzes verwoben.

Eine Frage des Verfassungsrechts

Wer also die woke Ausartung und andauernde Überfremdung Deutschlands einhegen will, der wird zwangsweise bestimmte Verbote und Wiederrückgängigmachungen im sozialen und rechtlichen Bereich durchsetzen und dies menschenrechtlich plausibilisieren müssen. Und wenn eines in liberalen Systemen nahezu unmöglich ist, dann ist es die Rückabwicklung kategorischer Erweiterungen – denn das ist die Struktur des Liberalismus per se. Nun könnte man freilich den lieben langen Tag spekulieren, ob eine Wende auf verfassungsrechtlicher Ebene möglich ist und wie das von Fiß beschriebene Prozedere ablaufen könnte. Natürlich sollte dies die Hauptaufgabe wesentlicher Teile der AfD und patriotischen Opposition sein, aber derweil solche Pläne ausgearbeitet werden (oder, wenn man sich den amtierenden AfD-BuVo anschaut, auch nicht), bereiten die hegemonialen Kräfte das Verbotsverfahren gegen die AfD vor, wenn auch nur rhetorisch. Ende 2023 forderten selbst führende Politiker der CDU die besagte Abschaffung ihrer größten Konkurrenz, und mit den kommenden Wahlerfolgen der Alternative werden diese Stimmen nur lauter werden.

Viele studieren entsprechend das NPD-Verbotsverfahren von 2017 und derlei Bestrebungen gegen die Identitäre Bewegung. Dabei ist der Urteilsspruch zum ersten Parteiverbot in der Geschichte der BRD von mindestens genauso interessantem Gehalt. Die Sozialistische Reichspartei (SRP) wurde Anfang der 50er-Jahre als verfassungswidrige, rechtsextreme Partei, die sich nachweislich als Nachfolgeorganisation der NSDAP gestaltete, verboten. Die Notwendigkeit des Verbots war im Gegensatz zum Fall der NPD gegeben, da die SRP mit etwa 40.000 Mitgliedern die Hälfte der damaligen FDP-Mitgliedszahlen aufweisen konnte und rasant anwuchs. Das Urteil vom 23. Oktober 1952 ist auch noch heute relevant, da es vieles über die Deutung des Grundgesetzes im Lichte rechtsnationaler politischer Bestrebungen offenbart. Auch wenn sich diese Passagen auf eine offen rechtsextreme Partei bezogen, ist die normative Feststellung des Gerichts auch für die deutsche Rechte, über ein halbes Jahrhundert später, interessant. Zwei zentrale Bausteine der Urteilsbegründung könnten sich als wegweisend für die AfD entpuppen, da sie in der grundsätzlichen Herleitung weltanschauliche Debatten berühren, vor denen man sich bisher lieber versteckt hat.

Vorwurf 1: Nation über Individuum

Eine entscheidende Passage des Urteils tangiert die zuvor in Bezug auf Fiß' aufgebrachte Frage nach einer rechten Wende und damit verbundene Deutung der Verfassung. Ist ein konservatives Rollback des Verfassungsrechts möglich? Kann es eine erneuerte freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne patriotischer Ideale, das heißt inklusive eines Remigrationsprojekts und konservativen Familienbildes geben? Also eine Lesung des Grundgesetzes, das sich nicht der linksliberalen Positivierung hergibt und gewissermaßen zu einer Werkeinstellung der gesellschaftlichen Normen zurückkehrt? Das Bundesverfassungsgericht von 1952 gibt dazu ein klares Nein: „Die Vorstellung (…), es könne verschiedene freiheitliche demokratische Grundordnungen geben, ist falsch. Sie beruht auf einer Verwechslung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit den Formen, in denen sie im demokratischen Staat Gestalt annehmen kann.“ Folglich sei die liberale Demokratie der BRD keinesfalls ergebnisoffen, sondern an ein ideologisches Konzept von individualistischer Freiheitlichkeit und kategorischer Gleichheit gekoppelt, das insbesondere durch „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung“ gekennzeichnet sei. Mit diesem Satz stehen wir vor dem Problem, dass schon drei Jahre nach Staatsgründung der Bundesrepublik die Deutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zentral auf universelle Menschenrechte und ihre gesellschaftliche Entfaltungsgestaltung abgestellt wurde – also genau auf den Mechanismus, der die 68er-Kulturrevolution ermöglichte und heute in Dingen wie dem sogenannten Selbstbestimmungsgesetz und migrantischen Parallelinstitutionen mündet.

Da Menschenrechte und individuelle Autonomie als Deutungsmaßgaben für das Grundgesetz gelten, kann gegen progressive Ausgestaltungen des Rechts überhaupt kein Einwand erhoben werden, ohne sich dem Verfassungsfeindlichkeitsvorwurf ausgesetzt zu sehen. In die Gegenwart versetzt bedeutet dieses Dogma, dass es keine Version der Verfassungsordnung mehr ohne LGBTQ+-Revisionismus unserer Kindererziehung und Massenmigration geben kann, da diese Aspekte (sexuelle Ausdrucksform und normativer Anspruch auf Einwanderung und Einbürgerung) Menschenrechtsstatus haben. Wenn die linksliberale Revolution also Menschenrechtsstatus hat, kann keiner an ihr rütteln, ohne vermeintlich an den Grundpfeilern des Grundgesetzes zu rütteln. Auch dieses (aus konservativer Sicht) Dilemma ist in diesem Urteilsspruch bereits angedeutet worden, denn es gibt einen ganzen Absatz, der die potenzielle Verfassungswidrigkeit eines rechten Weltbildes und rechter Parteien thematisiert. Interessanterweise wird dies, ähnlich wie heute, in einem Kontrast zwischen Liberalismus und Autoritarismus ausformuliert.

Konservativer Rollback verfassungsrechtlich schwierig

„Bestimmt man die politischen Richtungen im wesentlichen danach, wie sie das Verhältnis des Einzelnen zum Staate sehen, so wird man das Wesen der Staatsauffassung, von der alle Rechtsparteien ideologisch ihren Ausgang nehmen, darin zu sehen haben, daß sie in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem Einzelnen den Vorrang gibt – im Gegensatz zum Liberalismus, der den Primat des Individuums vor dem Staat betont. Das würde in der letzten Konsequenz heißen, daß auf der einen Seite der Einzelne als um des Staates willen, auf der anderen Seite der Staat als um des Einzelnen willen existierend gedacht wird.“ Diese Gegenüberstellung klammert den Hauptaspekt – die Nation – aus und degradiert sie im Prinzip zu einem vorgeschobenen Grund für etatistisch-totalitäre Bestrebungen einer Partei. Der Staat steht für die meisten Rechtsparteien, aber nicht für sich selbst vorrangig vor dem Individuum. Der Staat hat logischerweise ein konstituierendes soziales Gemeinwesen zur Grundlage, das sich verfasst oder verfasst wird (wie etwa das Grundgesetz durch die Alliierten) und gemäß herkömmlichen Vorstellungen von Nationalität zumindest einige kulturelle Marker wie die gleiche Muttersprache oder Konfessionszugehörigkeiten aufweist. Der Staat dient dem Volk und nicht sich selbst aus einer bösartigen Abneigung für das Individuum. Solch eine vulgäre Karikatur eines faschistischen Staatsbegriffs trifft ohnehin nicht auf deutsche Rechtsparteien zu, die stets die Nation als organische Einheit ins Zentrum ihres politischen Programms stellten. Nichts dergleichen spielt aber in diesem Urteil eine explizite Rolle und in der heutigen Rechtsprechung ist der Verweis auf eine kulturell begründete nationale Einheitlichkeit und Assimilationsnotwendigkeit sogar ein Anzeichen für Verfassungswidrigkeit.

Das bindende Element zwischen Einzelperson und Staatskollektiv ist vor allem im Sinne westphälischer Nationalstaaten die Idee des Staates als institutionalisierte Realisierung der Nation – und damit in demokratischer Gestalt der Volkssouveränität. Faktisch war damit, wie man auch in diesem Falle sieht, nach 1945 Schluss. Die Volkssouveränität – die in diesem Urteil auch noch begrifflich so verwendet wird – ist, so klärt das Urteil auf, ausschließlich unter liberaler Lesung zu verstehen und deshalb nicht so gemeint, dass ein Volk als ganzheitliche soziale Erscheinung über sein Schicksal bestimmt, sondern dass reine Mehrheitsverhältnisse im Rahmen dieser liberalistischen Interpretation der Verfassungsordnung legitim seien. Volksherrschaft wird so zur Parteienherrschaft und jener Institutionen, die sie legitimieren. In der BRD herrscht am Ende natürlich auch allein der Staat und seine Glieder, nicht eine abstrakte Liberalität und erst recht nicht das Volk als metaphysische Größe. Die Nation ist also als intermediäre sowie extrapersonelle Grundlage der staatlichen Ordnung und sozialen Realität bereits in der BRD der frühen 1950er(!) als Idee für fragwürdig erklärt, in jedem Fall aber dem Liberalismus der Verfassungsordnung nachrangig gestellt worden. Das fiel in diesem Urteil wenig ins Gewicht, da die Bundesrepublik zu dieser Zeit noch ein ethnisch homogener Staat war und insbesondere die Abwägungen dieses Urteils auf die SRP als Nachfolgepartei der NSDAP und dabei vor allem den Aspekt einer angestrebten autoritären Staatsform abzielten.

Vorwurf 2: Autoritäre Konspiration

Argumentativ wird sodann zuspitzend über mehrere Absätze eine Dichotomie zwischen nationalen Kräften und einem normativen Staatsindividualismus aufgebaut, wonach erstere immer zur autoritären Willkürherrschaft führen würden und nur der liberale Individualismus und die ihn durchsetzenden Institutionen vor dem Untergang der Demokratie retten könnten. Das ist die Erzählung der „wehrhaften Demokratie“, wie wir sie auch heute täglich auf allen Kanälen vernehmen können. So heißt es dann: „Über die Entwicklung der Rechtsparteien im ganzen läßt sich zusammenfassend sagen, daß sie anfänglich dem Staate mehr mit theoretisch-prinzipieller als eigentlich umstürzlerischer Opposition entgegentreten, daß ihre Haltung dann immer radikaler wird und daß unter ihren verschiedenen Richtungen die radikalste siegt und unter rücksichtsloser Durchsetzung auch ihrer extremsten Ziele die Katastrophe des Staates herbeiführt.“ Diese Behauptungsformel ist auch das mediale Drehbuch für die Berichterstattung zur AfD. Nach jedem Parteitag habe sich die Partei radikalisiert, längst aufgelöste „Flügel“-Netzwerke würden als Partei in der Partei herrschen und durch quasi diktatorische Einzelpersonen gesteuert werden. Rechtsparteien sind also, aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts, in jedem Fall tickende Zeitbomben für den Staat, begründet in ihrem illiberalen Weltbild.

Die Antwort auf die Frage, wann eine Rechtspartei also als verfassungswidrig und damit zu verbieten gilt, ergebe sich „aus der Erwägung, daß eine Partei nur dann aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt. Entspricht die innere Ordnung einer Partei demokratischen Grundsätzen nicht, so wird im allgemeinen der Schluß naheliegen, daß die Partei die Strukturprinzipien, die sie bei sich selbst verwirklicht hat, auch im Staate durchsetzen, damit also einen der wesentlichsten Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich die Bildung des Staatwillens als Ergebnis des freien politischen Kräftespiels, zugunsten eines autoritären Systems beseitigen will.“ Dies lag bei der SRP natürlich nahe. Sie organisierte sich offenkundig nach dem Führerprinzip um den Wehrmachtsgeneral Otto Ernst Remer.

Eine anti-autoritäre Rechtsprechung

Bei der AfD hingegen ist der Vorwurf einer undemokratischen Binnenstruktur praktisch aus der Luft gegriffen. Vermutlich gibt es keine andere Partei in der Bundesrepublik von dieser Größe und Relevanz, die dermaßen basisdemokratisch und in Teilen geradezu anarchisch organisiert ist. Dass einige Bundesvorstandsentscheidungen oftmals aus selbst verschuldeter Panik Willkür-ähnlichen Charakter haben, ist dennoch kein Beleg für eine grundsätzlich antidemokratische Struktur. Das hindert Journalisten und Verfassungsschutzchefs nicht daran, ein autoritäres, stringent hierarchisches Machtnetzwerk in den Reihen der AfD zu sehen und dieses in der Regel auf die Person Björn Höcke zu versteifen. Man will in der AfD die nächste nationalrevolutionäre, rechtsextreme Partei sehen und deshalb gilt es durch entsprechende Presse und Urteilstexte genau dieses Profil zu projizieren. Dass die Argumentation in vielerlei Hinsicht jener im Umgang mit der SRP gleicht, demonstriert, wie weit hergeholt und dennoch bestimmend die antifaschistische Paranoia der bundesdeutschen Jurisprudenz heutzutage tatsächlich ist.

Die SRP war zweifelsohne eine rechtsextreme Partei, die sich gezielt aus alten Kadern des Dritten Reiches rekrutierte und ihren antidemokratischen Gehalt offen kommunizierte. Dennoch findet man im Urteilstext Warnungen vor Unterwanderungen und staatsfeindlichen Aktivitäten im Geheimen und Banalen als Zeichen künftiger Bedrohungen für die liberaldemokratische Ordnung. „Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist.“ Diese knapp 72 Jahre alten Zeilen ähneln den Behauptungen des bundesdeutschen Terrorforschers Peter Neumann, der Ende 2023 dem ZDF gegenüber behauptete, die „AfD-Spitze“ favorisiere „den schleichenden Weg“ eines Systemwechsels in Deutschland, ohne Gewalt, aber dennoch gegen die Verfassung, „ähnlich des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán“ – womit die illiberale Demokratie Ungarns im Kontext des Grundgesetzes gewissermaßen dem Terrorismus nahe gestellt wird.

Falsche Analogien zur AfD

So kann eine Partei also umstürzlerisch sein, ohne jemals wirklich staatsfeindlich aufgetreten zu sein. Es geht also um das, was Fiß als ideologischen Deutungskampf bezeichnet. Dazu passend heißt es im Urteilsspruch: „Ähnlich dem 'kalten Krieg' besteht die moderne Revolution aus einer Unzahl feindseliger Einzelakte, von denen jeder sich betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig erscheint. Erst in der Zusammenschau vieler Einzelakte wird das Ziel deutlich, die bestehende Ordnung zuerst zu untergraben und dann zu beseitigen“. Hitlers Loyalitätsbekundungen zur Weimarer Verfassung werden darauffolgend als Beleg genutzt, um zu demonstrieren, dass „offizielle Erklärungen der Führenden einer verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung benützt“ und dass Parteiprogramme „bewußt 'vorsichtig' gehalten“ würden, womit „der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen – auf welche die SRP sich zum Gegenbeweis beruft – ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei“ seien.

Auf den Fall der AfD gemünzt heißt dies, dass das in keiner Weise verfassungsfeindliche Grundsatzprogramm der Partei für ein Verbotsverfahren letzten Endes keine Bedeutung hat, sondern insbesondere solche Aussagen von Funktionären gewertet werden, die man als menschenrechtsverletzend und damit verfassungsfeindlich bewertet – und dazu zählen islamkritische Polemiken ebenso wie die Thematisierung von Überrepräsentation bestimmter ethnischer Gruppen in den Kriminalitätsstatistiken oder eine grundlegende Ablehnung des „Gendergagas“, da all diese Verfallskritiken angeblich die Menschenwürde verletzten würde – kurz: jede für die Zeitgeist widersprechende Opposition wichtigen Themen.

Revision und Verbot

Es sei jedem Leser empfohlen, das Urteil im Original zu lesen. Man könnte noch viele andere Aspekte hervorheben, jedoch sprengt dies den Rahmen eines Kommentars. Grundsätzlich ist das Verbotsurteil von 1952 nachvollziehbar, doch die weltanschaulich begründete Einordnung rechter Parteien und konservativer Wertvorstellungen offenbart ein grundsätzliches Problem in der liberalen Lesung der Verfassungsordnung, die konzeptionell bereits allen nationalkonservativen Anliegen eine Absage erteilt. Was man in dieser Konsequenz den gegenwärtigen Verfassungsrechtlern entnehmen kann, ist die Vorstellung einer vollkommen substanzneutralen Staatsbürgergesellschaft, welche den Staat als institutionalisierten Individualismus begreift. Die Bundesrepublik sei demnach die totale Verschmelzung beziehungsweise Einheit von Staat und Staatsvolk als Summe aller abstrakten Staatsbürger ohne verbindendes Element wie Kultur, Abstammung oder geschichtliche Werdung. Ironischerweise ist genau das der Vorwurf der Behörden gegenüber der AfD unter anderen Vorzeichen, wonach diese eine totale Einheit von ethnischem Volk und Staatsvolk anstreben würde, was nicht einmal deskriptiv zutreffend ist. Dennoch wird dies als „eigentliches Ziel“ der AfD angenommen und entsprechend zum Kern ihrer potenziellen Verfassungswidrigkeit erhoben und in ihre Aussagen projiziert.

Aber ist es wirklich ein Ausdruck von Menschenwürde, den Deutschen ihre ethnokulturelle Existenz im eigenen Staat und damit das Recht auf Heimat abzusprechen? Im Prinzip verstößt es sogar gegen das Völkerrecht. Und wo wird der existenzielle Achtungsanspruch aberkannt und eine Person zum reinen Objekt abqualifiziert, wenn man feststellt, dass zum Beispiel ein vor drei Jahren ein in 80-jähriger Nigerianer, der kein Wort Deutsch spricht, womöglich nicht ganz so deutsch ist, wie eine 80-jährige Großmutter, deren Familie nachweislich seit mindestens dem 16. Jahrhundert im selben Ort am Niederrhein wohnt, den es mindestens seit dem zehnten Jahrhundert gibt?

Die Frage nach dem Volk

Die Frage ist letztendlich: Gibt es keinen konsensuellen Raum mehr zwischen einem nationalsozialistisch begründeten Volksstaat und der dogmatischen Verleugnung eines deutschen Volkes, unabhängig vom Staatsvolk? Zwischen „es gibt ein zu züchtendes Volk“ und „es gibt kein Volk“? Da die Rechtsordnung der BRD sich als den Nationalsozialismus gegenbildlich spiegelnd begreift, sind die antifaschistischen Imperative und hervorgehobenen Achtungsansprüche für das abstrakte Individuum immer dominant gewesen. Dabei sollte ursprünglich ein zweiter Staatsstreich und die Errichtung einer neuen totalitären Ordnung im Geiste des Dritten Reiches verhindert werden. Heute wird damit jedoch jede linke Absurdität legitimiert und jede Restriktion dieser Absurditäten als verfassungswidrig sanktioniert. Diese Dynamik ist im Verfassungsrecht verankert und kann nicht so leicht überwunden werden, ohne die weltanschaulichen Prämissen der Rechtsprechung zu diskutieren und durch öffentlich-argumentativen Druck eine Revision zu erzwingen. In diesem Sinne kann ich Fiß' Optimismus nur bedingt zustimmen. Man wird aus Sicht der dominierenden Kräfte am Ende eine AfD verbieten müssen, denn die linksliberale Hegemonie ist längst wesensgleich mit großen Teilen der staatlichen Institutionen und ihre Überwindung daher mit einer Überwindung der Demokratie an sich gleichgestellt.

Die Relativierung von Volk, Nation und tradierter Sittenordnung durch die frühe Auslegung des Grundgesetzes hat den Post-68ern und ihren Erben nicht ohne Grund an die Spitze des Staates verholfen. Und auch vermeintliche Ultrakonservative wie Franz Josef Strauß konnten das „rot-grüne Narrenschiff“ nicht verhindern, da sie mindestens mit einem Bein dieselben Prämissen verteidigten. In diesem Sinne geht es also doch genau darum: den Endkampf um die Deutung unserer Verfassung und damit zusammenhängend das Schicksal unseres Volkes im eigenen Nationalstaat. Man darf nur hoffen, dass die richtigen Köpfe sich dieser Herausforderung bewusst sind.


Zur Person:

Marvin T. Neumann, Jahrgang 1993, arbeitet als persönlicher Referent für den mitteldeutschen Bundestagsabgeordneten Hannes Gnauck. Zu seinen Interessengebieten zählen Geopolitik, politische Theorie und Literaturwissenschaft.

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