Regierung: Kopftuchverbot an Volksschulen soll kommen
Die Entscheidung über das Kopftuchverbot wurde bereits zweimal vertagt. Morgen wollen die Regierungsparteien die Einführung des Verbots beschließen.
Wien. Die Regierungsparteien wollen nach zweimaliger Vertagung morgen im Unterrichtsausschus des Nationalrats die Einführung eines Kopftuchverbots an Volksschulen beschließen. Es werde nach wie vor eine Verfassungsmehrheit angestrebt. Sollte diese aber nicht zustande kommen, würde die Regelung auch mit einfachgesetzlicher Mehrheit durchgewunken, hieß es gegenüber der APA.
Keine Zustimmung von SPÖ und NEOS
Wegen fehlender Zustimmung von SPÖ und NEOS wurde die entsprechende Vorlage im Ausschuss im Jänner und März zweimal vertagt worden. ÖVP-Bildungsminister Heinz Faßmann hatte knapp vor der letzten Vertagung aber bereits den Beschluss als einfaches Gesetz in den Raum gestellt – wobei im Nationalratsplenum nach wie vor eine Verabschiedung als Verfassungsbestimmung möglich ist.
Mit der Initiative soll generell „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“, untersagt werden.
Soziale Integration von Kindern
Im Gesetzesantrag wird das mit „der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau“ begründet. In den Erläuterungen wird unter anderem argumentiert, dass mit dem Verbot auch die Information über den körperlichen Entwicklungsstand, das Religionsbekenntnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Islamausrichtung geschützt werden soll.
Denn die Verhüllung des Hauptes bzw. das Tragen des Kopftuchs zeige das Erreichen der Geschlechtsreife an. Auch die Art der Trageweise könne unter Umständen auf die Anhängerschaft zu einer bestimmten Gemeinschaft bzw. die Einhaltung bestimmter religiöser Regeln und die familiäre Situation hinweisen.
Strafe von bis zu 440 Euro
Laut Erläuterungen soll unter „Verhüllung des Hauptes“ jede „Art von Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt“, umfasst sein. Ausgenommen sind Verbände aus medizinischen Gründen bzw. Kopfbedeckungen aus Witterungsgründen.
Sollte gegen das Verbot verstoßen werden, muss der Direktor unverzüglich die Bildungsdirektion verständigen. Diese hat wiederum die Eltern innerhalb von vier Schultagen zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. Erscheint das Kind erneut verhüllt, oder kommen die Eltern trotz Mahnung nicht zum Gespräch, ist das mit einer Geldstrafe von bis zu 440 Euro zu ahnden.