Berlin. – Eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion sorgt für Diskussionen über den Anwendungsbereich des Straftatbestands der Volksverhetzung. Hintergrund ist die Frage, ob Deutsche als nationale Gruppe ausdrücklich vom Schutz des § 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfasst werden. In einem auf X veröffentlichten Video machte der AfD-Bundestagsabgeordnete Ingo Hahn die Antwort des Bundesjustizministeriums zum Thema.
Demnach habe die Staatssekretärin Anette Kramme ausweichend erklärt, dass die Frage in der Literatur umstritten sei. Zudem sei es höchstrichterlich ungeklärt und es hänge immer vom Einzelfall ab. Ob Deutsche als geschützte Gruppe im Sinne des Volksverhetzungsparagrafen anzusehen sind, könne demnach nicht pauschal beantwortet werden.
Schutz von Ausländern ausdrücklich geregelt
In seinem Video weist Hahn darauf hin, dass bestimmte Personengruppen hingegen eindeutig vom Schutzbereich der einschlägigen Strafnormen erfasst sind. In den Paragrafen 130 und 185 des Strafgesetzbuches sei ganz klar geregelt, dass Ausländer, Asylanten einen vollen Schutz vor Volksverhetzungen und Beleidigungen hätten.
Der AfD-Abgeordnete kritisiert diese Rechtslage und fordert eine eindeutige gesetzliche Regelung. Mit Blick auf die Inschrift „Dem deutschen Volke“ am Reichstagsgebäude betont er, dass deutsche Staatsbürger seiner Meinung nach nicht schlechter gestellt werden dürften. „Damit muss Schlus sein, wir müssen zumindest gleichberechtigt sein“, so Hahn.








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