Die Asyl- und Abschiebungspraxis in Deutschland wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägt. Die Leipziger Richter klären immer wieder Grundsatzfragen, die weit über den Einzelfall hinausreichen, etwa zur Reichweite des Flüchtlingsschutzes, zu Abschiebungsverboten oder zur Zumutbarkeit von Rückführungen innerhalb der Europäischen Union. Die folgenden Entscheidungen gehören zu den wegweisenden Urteilen der jüngeren Zeit. Sie zeigen, wo das Gericht klare Grenzen zieht und welche Schutzmechanismen es bestätigt.
1.) Familienflüchtlingsschutz nur bei deutscher Flüchtlingsanerkennung
Nicht vom Bundesverwaltungsgericht, aber mit grundsätzlicher Bedeutung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im September 2024 in einem zentralen Urteil entschieden, dass enge Familienangehörige von Asylbewerbern in Deutschland keinen Anspruch auf den sogenannten Familienflüchtlingsschutz haben, wenn der Asylbewerber selbst nicht als Flüchtling in Deutschland anerkannt wurde. Das Gericht änderte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und wies die Klage einer syrischen Mutter mit zwei minderjährigen Kindern ab. Entscheidend war, dass den Angehörigen in Syrien keine individuelle Verfolgung drohe und die maßgebliche Vorschrift des § 26 Asylgesetz nur dann greife, wenn der „Stammberechtigte“ den Flüchtlingsschutz durch die Bundesrepublik Deutschland erlangt habe. Andernfalls sei die Zuständigkeit des Staates maßgeblich, der den Flüchtling anerkannt habe und für den Familiennachzug verantwortlich sei.
Das OVG NRW hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen; das Revisionsverfahren wurde jedoch nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache eingestellt, ohne dass es zu einer inhaltlichen Entscheidung kam. Gleichwohl zeichnet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Konstellationen ab, dass ein abgeleiteter Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Asylgesetz regelmäßig an eine eigene nationale Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten in Deutschland anknüpft.
2.) Abschiebung trotz früherem Flüchtlingsstatus rechtmäßig
Mit einer viel beachteten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im November 2024 klargestellt, dass selbst die Abschiebung eines früher als Flüchtling anerkannten Ausländers zulässig sein kann, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Konkret ging es um einen irakischen Staatsangehörigen, dem 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, die jedoch später widerrufen wurde. Hintergrund waren schwere Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung.
Das Gericht bestätigte die auf § 58a Aufenthaltsgesetz gestützte Ausweisung, die eine Abschiebung zur Abwehr besonderer Gefahren erlaubt. Nach Auffassung der Leipziger Richter reicht es aus, dass sich eine Person „von Dritten für terroristische Handlungen instrumentalisieren lässt oder terroristische Vereinigungen aktiv unterstützt“; eine konkret bevorstehende Anschlagsplanung sei nicht erforderlich. Abschiebungsverbote sah das Gericht nicht, da diplomatische Zusicherungen des Irak sicherstellten, dass dem Betroffenen weder Folter noch unmenschliche Behandlung drohe.
Nicht abschließend entschieden ist bislang allein die Frage des unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots: Dieser Teil des Verfahrens wurde wegen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Die Kernentscheidung zur Zulässigkeit der Abschiebung gilt jedoch als rechtskräftig und bestätigt die strenge Linie des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber als Gefährder eingestuften Ausländern.
3.) Rückführungen nach Griechenland wieder zulässig
Im April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht eine für die Asylpraxis zentrale Frage entschieden: Alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Asylsuchenden droht bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta. Damit können Asylanträge in Deutschland als unzulässig abgelehnt werden, wenn Griechenland bereits Schutz gewährt hat.
Anlass waren die Klagen zweier Männer, die in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren, später jedoch in Deutschland erneut Asyl beantragten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihre Anträge abgelehnt und Abschiebungen angeordnet. Diese Entscheidungen hielten auch in den Vorinstanzen stand. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung und verwies darauf, dass die Beurteilung auf einem aktuellen und tragfähigen Erkenntnisstand beruhe.
Zwar gebe es nach der Rückkehr administrative Hürden beim Zugang zu staatlichen Programmen, dennoch sei eine grundlegende Versorgung gesichert. Vorübergehende Unterbringung in Notunterkünften, sanitäre Grundversorgung durch Hilfsorganisationen sowie eine medizinische Erstversorgung seien gewährleistet. Auch der Lebensunterhalt könne zumindest anfänglich gesichert werden, etwa durch Erwerbstätigkeit außerhalb regulärer Beschäftigungsverhältnisse. Mit dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht bestehende Zweifel ausgeräumt, die durch abweichende Entscheidungen einzelner Obergerichte entstanden waren. Die Entscheidung gilt als richtungsweisend und ist inzwischen rechtskräftig; sie bildet die Grundlage für weitere, ähnlich gelagerte Urteile zur Rückführung nach Griechenland.
4.) Kindeswohl allein begründet kein Abschiebungsverbot
Mit einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2025 klargestellt, dass familiäre Bindungen und das Kindeswohl für sich genommen kein nationales Abschiebungsverbot begründen. Ausgangspunkt waren mehrere Verfahren, in denen Familien mit minderjährigen Kindern gegen Abschiebungsandrohungen geklagt hatten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte ihnen zunächst Recht gegeben und argumentiert, dass „das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens […] zu berücksichtigen“ seien. Diese Sichtweise wies das Bundesverwaltungsgericht jedoch zurück.
Nach Auffassung der Richter bezieht sich § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz ausschließlich auf Gefahren, „die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen“. Umstände, die geschützte Rechtsgüter im Inland betreffen, fielen nicht unter diese Vorschrift, auch wenn sie grundrechtlich relevant seien. Solche Aspekte seien im eigentlichen Rückkehr- und Ausweisungsverfahren zu prüfen, nicht jedoch im Rahmen nationaler Abschiebungsverbote.
Da das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu möglichen konkreten Gefahren im Herkunftsland getroffen hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen teilweise auf und verwies die Verfahren zurück. Die grundsätzliche Aussage des Urteils gilt jedoch als höchstrichterlich geklärt: Das Kindeswohl kann Abschiebungen beeinflussen, begründet aber keinen eigenständigen Schutz vor der Abschiebung. Die Entscheidung ist rechtskräftig und prägt seither die verwaltungsgerichtliche Praxis.
5.) Zumutbare Lebensbedingungen trotz prekärer Verhältnisse
Im Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht seine restriktive Rechtsprechung zu Rückführungen nach Griechenland nochmals bekräftigt und weiter konkretisiert. Nach Auffassung des Gerichts müssen alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Männer mit internationalem Schutzstatus dort keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta befürchten. Asylanträge solcher Personen können daher in Deutschland als unzulässig abgelehnt werden.
Anlass war der Fall eines syrischen Staatsangehörigen, dem Griechenland bereits Schutz gewährt hatte und dessen Folgeantrag in Deutschland erfolglos blieb. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich den Vorinstanzen an und stellte klar, dass Rückkehrer nicht in eine extreme materielle Notlage geraten müssten. Wer keinen Platz „in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen“ erhalte, müsse sich selbst um eine Unterkunft bemühen, „notfalls auch in behelfsmäßigen Unterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen oder sonstigen einfachsten Camps“.
Auch beim Lebensunterhalt verlangt das Gericht Eigeninitiative: „Ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie im Übrigen durch eigene Erwerbstätigkeit decken, anfangs jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft.“ Unterstützungsangebote von Hilfsorganisationen seien zusätzlich zu berücksichtigen. Mit dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung aus dem April 2025 ausdrücklich bestätigt. Die Linie gilt als gefestigt und lässt für vergleichbare Fälle kaum noch rechtlichen Spielraum.





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