Deutsche Bahn streicht die 3-G-Regel

Seit einiger Zeit dürfen in Deutschland nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Bei der Deutschen Bahn soll sich das nun aber ändern.
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Deutsche Bahn streicht die 3-G-Regel

Symbolbild: ICE-Zug der Deutschen Bahn/ Bild: Sebastian Kasten, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons (Bild zugeschnitten)

Seit einiger Zeit dürfen in Deutschland nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Bei der Deutschen Bahn soll sich das nun aber ändern.

Berlin. – Fahrgäste der Deutschen Bahn können die Züge von diesem Sonntag an wieder ohne 3-G-Nachweis nutzen. Der Konzern setzt damit die neuen Vorgaben zum Infektionsschutz um, wie ein Sprecher sagte. In Fern- und Nahverkehrszügen gilt demnach aber weiterhin die Pflicht, eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen. In der Bordgastronomie bleibe die 3-G-Regel zudem bundesweit bestehen.

Maskenpflicht bleibt aufrecht

Das Ende der 3-G-Zugangsregel für Züge gehört zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die der Bundestag am Freitag beschlossen hat. Bundesweit festgelegt wird darin weiterhin, dass im Fernverkehr mit ICE und Intercity wie auch in Flugzeugen Maskenpflicht gilt. Für den Nahverkehr mit Bussen und Bahnen können dies die Länder weiter anordnen. Falls das noch nicht geregelt ist, gilt die Maskenpflicht auch dort in einer bis 2. April laufenden Frist über die Bundesregel.

Hotspot-Regelung

Grundsätzlich gilt nach der geänderten Rechtsgrundlage zum Infektionsschutz nur noch ein Basisschutz mit Masken- und Testvorschriften für besonders vulnerable Gruppen und Einrichtungen wie Altersheime und Kliniken. In Schulen müssen keine Masken mehr getragen werden, im Einzelhandel und öffentlichen Innenräumen auch nicht.

Die Parlamente der einzelnen Länder können aber für sogenannte Hotspots schärfere Vorschriften für die Maskenpflicht sowie Abstands- und Hygieneregeln und 2-G- oder 3-G-Nachweise beschließen. Voraussetzung ist die Ausbreitung einer neuen, gefährlichen Virusvariante in einer Region oder die drohende Überlastung des Gesundheitswesens durch hohe Infektionszahlen. Die Auflagen, die nach der neuen Rechtsgrundlage beschlossen werden, können maximal bis zum 23. September in Kraft bleiben.

Übgergangsfrist bis 2. April

Eigentlich hatte der Bund den 20. März zum „Freedom Day“ auserkoren. Das Infektionsschutzgesetz, in dem dieses Datum festgeschrieben ist, lässt allerdings eine zweiwöchige Übergangsfrist zu. In dieser Zeit können die bisherigen Maßnahmen weiterlaufen, wenn die Bundesländer das wünschen. Wie es aussieht, werden praktisch alle Länderregierungen diese Frist bis zum 2. April nutzen und fürs Erste auf die völlige Freiheit verzichten.

In Bayern etwa beschloss das Kabinett bereits am Dienstag, dass es bis zum 2. April bei den bisherigen 2-G- und 3-G-Zugangsregeln und Maskenpflichten auch in Schulen oder im Handel bleiben soll. Die Auflagen an Bayerns Seilbahnen werden jedoch gelockert. „Wir werden Seilbahnen in Bayern von Samstagmorgen an wie den ÖPNV behandeln“, sagte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) am Freitag der Deutschen Presse-Agentur in München. Es gebe dann – ebenso wie in Österreich und der Schweiz – keine Zugangsbeschränkungen mehr. Allerdings bleibt es bei den beliebten Fahrten auf die Berge in geschlossenen Kabinen bei der Maskenpflicht.

Über den Autor

Monika Šimić

Monika Šimić wurde 1992 in Zenica (Bosnien und Herzegowina) geboren. Die gebürtige Kroatin wuchs in Kärnten auf und studierte Übersetzen mit der Sprachkombination Russisch und Englisch in Graz.

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