Slowenien: Gericht erklärt schärfere Asylpolitik für verfassungswidrig
Paukenschlag in Österreichs südlichem Nachbarland: Der slowenische Verfassungsgerichtshof erklärte einen Passus der Fremdengesetz-Novelle für unzulässig.
Laibach. – Dem Standard zufolge sieht das Gericht in den Bestimmungen von Artikel 10.b des Fremdengesetzes einen Verstoß gegen die Verfassung des Landes. Dieser hätte im Falle eines neuen Ansturms von Asylanten erlaubt, das Asylrecht auszusetzen und die Grenzen vollkommen zu schließen. Die frühere slowenische Ombudsfrau hatte das Gericht diesbezüglich im April 2017 angerufen.
Gericht: Gesetz verstößt gegen „Non-Refoulement“-Regeln
Diese Provision verstößt dem Richterspruch zufolge allerdings gegen den „Non-Refoulement“-Grundsatz. Diese in Slowenien verfassungsrechtlich geschützte Praxis verhindert eine Zurückweisung in Staaten, in welchen Menschenrechtsverstöße drohen. Die Richter fällten ihre Entscheidung mit großer Mehrheit von acht zu einer Stimme.
Wie eine an der Entscheidung beteiligte Verfassungsrichterin in einer Stellungnahme feststellte, würde die neue Regelung zwar „zweifellos“ das Problem, dass Slowenien bei einem neuen Höhepunkt der Asylkrise zu einem Hotspot würde, „effektiv lösen“. Allerdings würden effiziente Lösungen von Krisensituationen den Staat nicht von seinen Pflichten im Bereich der Menschenrechte entbinden.
Regelung sah Abweisung notfalls aller Migranten vor
Das aufgehobene Gesetz geht noch auf die Amtszeit des jetzigen liberalen Außenministers Miroslav Cerar als Premier zurück. Das mit deutlicher Mehrheit (47:18) im Jänner 2017 erlassene Gesetz sah vor, dass das Parlament im Ernstfall beschließen kann, dass Slowenien keine Asylanträge mehr annähme, wenn die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit sich durch einen Ansturm von Migranten bedroht wäre. Als Begründung für die Aussetzung hätte man „besondere Umstände“ geltend machen können.
Ab Inanspruchnahme sollte eine solche Maßnahme sechs Monate gelten; eine Verlängerung nach Bedarf war möglich. Konkret hätte Slowenien dann auch jene Migranten abweisen können, welche geplant hätten, einen Asylantrag im Land zu stellen. Personen, welche dennoch illegal die Grenze überschreiten, hätte man ohne individuell Antragsprüfung abgeschoben. Ausnahmen gab es für Kranke und unbegleitete Minderjährige.