Asyl-Bundesamt bestätigt: Hände im ‚Fall Dornbirn‘ waren gebunden

In einer Aussendung bestätigte das dem Innenministerium unmittelbar nachgeordnete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass man an mehrere gesetzliche und internationale Verpflichtungen gebunden sei.
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Asyl-Bundesamt bestätigt: Hände im ‚Fall Dornbirn‘ waren gebunden

Symbolbild: Polizeiauto / Plani [CC BY-SA 3.0], von Wikimedia Commons (Bild zugeschnitten)

In einer Aussendung bestätigte das dem Innenministerium unmittelbar nachgeordnete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass man an mehrere gesetzliche und internationale Verpflichtungen gebunden sei.

Wien. – In einer über die Seite des Innenministeriums vermittelten Klarstellung äußert die Behörde ihr Bedauern über den „tragischen Vorfall“ in Vorarlberg (Die Tagesstimme berichtete). Gleichzeitig müsse man sich bei Asylanträgen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und nach EU-Recht richten.

Dornbirn: EU-Recht verunmöglichte Schubhaft

Dies bedeutet konkret, dass auch bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot ein Asylantrag zu prüfen ist. Insbesondere, so das Asyl-Bundesamt, genießt der Antragsteller in diesem Zeitraum ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht – und auch „faktischen Abschiebeschutz“.

Vielmehr wäre aufgrund EuGH-Judikatur sogar die Rechtmäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unwahrscheinlich gewesen. Eine darauf gründende Schubhaft wäre somit rechtswidrig gewesen. Dies gelte auch bei Personen, welche eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen – denn Schubhaft ist nur als Mittel bei einer Außerlandesbringung möglich.

Duldung auch bei negativem Asylbescheid möglich

Eine Abschiebung wiederum wäre im vorliegenden Fall sogar bei einem negativen Asylbescheid möglicherweise schwierig. Denn aufgrund der Angaben in seinem Antrag wäre eine Abschiebung aufgrund Art. 3 EMRK (Folterverbot) voraussichtlich nicht möglich.

Im Zweifelsfall stünde also auch am Ende des negativen Asylverfahrens eine Duldung des Tatverdächtigen. Bereits am Donnerstag kündigte Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) allerdings an, sich für eine Beseitigung solcher „Schieflage im Asylverfahren“ stark zu machen.

Unabschiebbare Straftäter: Debatte um „Ankerkriminalität“

Die ewig junge Debatte rund um die Abschiebbarkeit von straffällig gewordenen Personen ist damit neu entfacht. Denn Straftaten mit nur geringem Strafrahmen reichen oftmals nicht für eine Aberkennung der Aufenthaltsbewilligung aus. Bei schweren Straftaten spießt es sich dann oftmals an den Menschenrechten, da in der Heimat etwa Folter oder gar die Todesstrafe drohen könnten.

Diese Zwickmühle führte nach Bekanntwerden zu Entrüstung insbesondere im patriotischen und einwanderungskritischen Spektrum. Identitären-Chef Martin Sellner sprach in diesem Zusammenhang etwa von „Ankerkriminalität“. Dem Extremsportler Felix Baumgartner platzte überhaupt der Kragen, er sprach sich in einem Wut-Posting für notfalls gewaltsame Rückführung von Tatverdächtigen ins Ursprungsland aus.


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Über den Autor
Julian Schernthaner

Julian Schernthaner

Der studierte Sprachwissenschafter wurde 1988 in Innsbruck geboren und lebte sieben Jahre in Großbritannien. Vor kurzem verlegte er seinen Lebensmittelpunkt ins malerische Innviertel, dessen Hügel, Wiesen und Wälder er gerne bewandert.

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