Freilich #32: Süchtig nach dem Kick

Bundesverwaltungsgericht kippt Einreisesperre gegen verurteilten Iraner

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einreisesperre gegen einen Iraner rechtswidrig ist. Seine Bleibeinteressen seien trotz der Ausweisung zu berücksichtigen.

/
/
1 Minute Lesezeit
Bundesverwaltungsgericht kippt Einreisesperre gegen verurteilten Iraner

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Montag seine Entscheidung in dem Fall bekannt gegeben. (Symbolbild)

© IMAGO / Christian Grube

Leipzig. – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Bleibeinteressen auch dann in die Interessenabwägung bei einer Ausweisung einzubeziehen sind, wenn für eine Person ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Gleichzeitig hat das Gericht klargestellt, dass es für eine isolierte Titelsperre keine Rechtsgrundlage gibt.

Hintergrund des Falls

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, war 2017 als Flüchtling anerkannt worden. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2020 aberkannt. Während ein Abschiebungsverbot in den Iran festgestellt wurde, ordnete die zuständige Behörde 2021 seine Ausweisung an, verbunden mit einer dreijährigen Einreisesperre. Zudem wurde ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, dass das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht rechtskonform ist. „Für eine isolierte Titelerteilungssperre besteht keine Rechtsgrundlage“, so das Gericht in einer Aussendung. Zudem sei eine Abschiebungsandrohung ohne Nennung eines konkreten Zielstaates rechtswidrig.

Bleibeinteressen müssen berücksichtigt werden

Obwohl die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen zulässig sei, müssten Bleibeinteressen auch dann berücksichtigt werden, wenn eine Abschiebung wegen eines Abschiebungsverbots nicht durchführbar sei. Das Gericht stellte klar: „Eine Titelerteilungssperre besteht nur als Rechtsfolge eines wirksam verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots.“

Damit hat das Gericht entschieden, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer im Einzelfall trotz Vorliegens von Ausschlussgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Hierzu könne „eine Ermessensentscheidung über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen“ getroffen werden.

Kann FREILICH auf Ihre Unterstützung zählen?

FREILICH steht für mutigen, konservativ-freiheitlichen Journalismus, der in einer zunehmend gleichgeschalteten Medienlandschaft unverzichtbar ist. Wir berichten mutig über Themen, die oft zu kurz kommen, und geben einer konservativen Öffentlichkeit eine starke Stimme. Schon mit einer Spende ab 4 Euro helfen Sie uns, weiterhin kritisch und unabhängig zu arbeiten.

Helfen auch Sie mit, konservativen Journalismus zu stärken. Jeder Beitrag zählt!