Bundesverwaltungsgericht: Verfassungsfeindliche Ideen allein rechtfertigen kein Verbot
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die sofortige Vollziehung des Verbots gegen die „COMPACT-Magazin GmbH“ teilweise auszusetzen. In seinem Urteil betont das Gericht die zentrale Bedeutung der Menschenwürde und mahnt vor einem Gesinnungsverbot durch den Staat.
Leipzig. – Vor wenigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die sofortige Vollziehung der vom Bundesinnenministerium (BMI) erlassene Untersagungsverfügung gegen die „COMPACT-Magazin GmbH“ teilweise auszusetzen (FREILICH berichtete). In den Sozialen Medien gab es daraufhin zahlreiche Reaktionen, viele forderten den Rücktritt von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), die das Compact-Magazin ursprünglich verboten hatte, damit aber letztlich vorerst gescheitert war. Inzwischen ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts online einsehbar. Es enthält einige wichtige Klarstellungen gegen die aktuelle Verbots- und Repressionspolitik der Bundesregierung, wie das patriotische Bürgernetzwerk „Ein Prozent“ auf X erklärt.
Kritische Haltung rechtfertigt Verbot nicht
So heißt es in dem Urteil etwa: „Die Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie u. a. der Herkunft, einer behaupteten „Rasse" oder Religionszugehörigkeit. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Nichts Anderes gilt, wenn ein Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft" propagiert wird.“
Im nächsten Absatz heißt es dann weiter: „Eine Vereinigung muss sich gegen diese elementaren Grundsätze ‚richten‘. Ihr Verbot ist nicht bereits dann zu rechtfertigen, wenn sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist – auch unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung.“