Das Volk, der Verfassungsschutz und die AfD
In seinem Kommentar erklärt Jurij C. Kofner, weshalb die Behauptungen, die als Grundlage dafür gedient haben, um die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einzustufen, falsch sind und weshalb der Volkbegriff der AfD nicht nur vollkommen „normal“, sondern auch eine unabdingbare Voraussetzung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik ist.
Vor fast einem Jahr, im März 2022, hatte das Verwaltungsgericht in Köln bestätigt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen darf. Vom Großteil der interessierten Medien und der politischen Akteure wurde dieses Stigma teils bereitwillig übernommen, ohne dabei den eigentlichen Wortlaut des Gerichtsurteils zu kennen. Denn die beiden wichtigsten Behauptungen des Inlandsgeheimdienstes drehen sich um den Volksbegriff bei der AfD. Und beide sind falsch. Der erste ist faktologisch falsch, der zweite rechtfertigt die Extremismusanschuldigung nicht.
Gewisse deutsche Leitkultur
Der erste Vorwurf, die AfD hege angeblich einen „rein ethnischen Volksbegriff“, im Sinne, dass „nur weiße Deutsche mit deutschen Vorfahren deutsche Staatsbürger werden dürfen“, findet weder in AfD-Grundsatzdokumenten und Parteiprogrammen noch in Aussagen der Parteimitglieder eine Bestätigung.
Im Gegensatz dazu bekennt sich die blaue Heimatpartei offiziell und „vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen“, formuliert dabei gleichzeitig aber auch das klare politische Ziel, die kulturelle Identität des deutschen Volkes in Sprache, Tradition, Werteverständnis und Geschichtserinnerung, also über eine gewisse deutsche Leitkultur, zu bewahren.
Zugleich fordert die Partei die Bewahrung eines gewissen ethno-kulturellen Kerns des deutschen Staatsvolkes, also den Erhalt einer ethno-kulturellen deutschen Mehrheit im Staatsvolk. Kein Volk in der Menschheitsgeschichte ist aus dem Nichts entstanden, sondern hat sich dynamisch von Generation zu Generation weiterentwickelt. Die familiären Bindungen von Vorfahren zu Nachkommen sind deshalb nicht unbedeutend für die Weitergabe von kultureller Identität.
In diesem Sinn möchte die AfD zurück zum Volksverständnis der 1990-er und eben nicht der 1930-er. Denn bis zum Jahr 2000 galt im Staatsangehörigkeitsrecht allein das Abstammungsprinzip, also das s.g. „ius sanguinis“. Erst kürzlich, Anfang Februar 2023, forderte die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag eine entsprechende Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Drs. 20/4845).
Haldenwangs falsche Behauptung
Diesen Ansatz kann man befürworten oder auch nicht. Aber man kann ihn sicherlich nicht als „rassistisch“ bezeichnen, wie es nun der haldenwangsche Verfassungsschutz behauptet. Denn ansonsten wären nicht nur das gesamte politische System der Bundesrepublik bis zum Jahr 2000 „rassistisch“ gewesen, sondern auch viele Länder der Welt wären es immer noch, darunter Finnland, China, Japan, Korea, usw. Bei diesen Ländern wird die Staatsbürgerschaft nur nach dem ius sanguinis und nach anspruchsvollen Naturalisierungskriterien vergeben, zum Beispiel jahrzehntelanger Aufenthalt, makelloses Führungszeugnis, beste Sprachkenntnisse, usw.
Mehr noch, selbst unser Grundgesetz im Paragraph 116 Absatz 1 erkennt die Kategorie „deutscher Volkszugehörigkeit“ an, welches im Bundesvertriebenengesetz Paragraph 6 Absatz 1 folgendermaßen ausgelegt wird: „Deutscher Volkszugehöriger […] ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“ Sic!
Nach diesem Prinzip können auch jetzt noch ethno-kulturell Deutsche, welche in den Nachfolgestaaten der UdSSR leben, nach Deutschland zurückwandern und die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Man muss sich halt zum „deutschen Volkstum bekennen“. Genau so steht es auch auf der Seite von Nancy Fasesers Innenministerium …
Normaler Volksbegriff
Somit ist der Volkbegriff der AfD nicht nur vollkommen „normal“, er ist auch eine unabdingbare Voraussetzung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik.
Der Ehrenvorsitzende der AfD, Alexander Gauland, stellte in seinem Essay „Nation, Populismus, Nachhaltigkeit“ von 2019 richtigerweise fest, dass nur Nationalstaaten das Modell eines demokratischen Rechtsstaates gewährleisten können, – im Gegensatz zu Imperien und Vielvölker-Staatskonstrukten, wie zum Beispiel Russland und die EU. Fundamentale liberal-aufgeklärte Kategorien wie Gewaltenteilung, Meinungsfreiheit, demokratische Mitbestimmung und Gleichberechtigung können in ihrer Gänze nur in einem nationalen Rechtsstaat garantiert werden.
Wieso? Weil sozialer Friede in einer echten Demokratie auch eine gewisse ethno-kulturelle Homogenität voraussetzt: „Nation im westlichen Sinne bedeutet heute: [Innere] Konflikte werden auf zivile Weise ausgetragen.“ – so Gauland. Überall dort, wo die Interessen verschiedener herausgebildeter völkischer Identitäten (also nicht nur einer Volksmehrheit und vieler kleiner ethno-kultureller Minderheiten) innerhalb eines Staatskonstruktes berücksichtigt werden müssen, kommt es früher oder später entweder zu gewalttätigen Konflikten oder zu einem nicht mehr rechtfertigbaren Demokratiedefizit, wie, zum Beispiel die BLM-Krawalle in den USA [1] oder die bürgerferne „Brüsselokratie“ in der EU.
[1] Die Black Lives Matter Unruhen sind das Ergebnis der links-woken Ideologie der Demokratischen Partei, die eine aggressive anti-weiße separatistische Rassenidentität kultiviert. Das Gegenteil dazu ist der bürgerliche „farbenblinde“ Nationalismus, der von der Republikanischen Partei aufrechterhalten wird.
Zur Person:
Jurij C. Kofner ist gebürtiger Münchner und arbeitet als Ökonom beim Miwi Institut. Zudem ist er als Fachreferent für Wirtschaft, Energie und Digitales bei der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag angestellt.