Demo-Verbote: Gericht übt massive Kritik an Corona-Zahlen

Ende Jänner untersagte die Polizei mehrere Corona-Demonstrationen, darunter auch eine Kundgebung der FPÖ. Das Verwaltungsgericht Wien stellte nun fest: „Zu Unrecht“.
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Demo-Verbote: Gericht übt massive Kritik an Corona-Zahlen

Corona-Kritiker bei der Demonstration in Wien. Bild: privat.

Ende Jänner untersagte die Polizei mehrere Corona-Demonstrationen, darunter auch eine Kundgebung der FPÖ. Das Verwaltungsgericht Wien stellte nun fest: „Zu Unrecht“.

Wien. – Das Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerde der FPÖ gegen die Untersagung ihrer für 31. Jänner in Wien angemeldeten Versammlung stattgegeben (TAGESSTIMME berichtete). Die Polizei hatte sich bei der Untersagung auf ein Schreiben des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien sowie auf eine Einschätzung des Wiener Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) berufen. Beide Dokumente waren auch für andere Versammlungsuntersagungen am 31. Jänner herangezogen worden – beispielsweise auch für die Versammlung „Für die Freiheit“, bei der FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl ursprünglich sprechen wollte.

Polizei suchte Untersagungsgründe

In der Entscheidung, die der TAGESSTIMME vorliegt, führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Stellungnahmen von LVT und Gesundheitsbehörde bereits vor der Anzeige der Versammlung durch die FPÖ erstellt wurden und streicht dies mit dem Klammerausdruck (sic!) besonders hervor.

Erwähnt wird zudem, dass die Landespolizeidirektion Wien das Wiener Magistrat „um Mitteilung von Bedenken gegen die Abhaltung der Versammlung aus gesundheitsbehördlicher Sicht […] ersucht“ habe. FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl äußerte wiederholt den Verdacht, dass diese Vorgehensweise auf Druck des ÖVP-Innenministers Nehammer und seines Kabinetts gewählt wurde.

Gericht kritisiert „Durcheinanderwerfen von Begriffen“

Das Gericht stellt daraufhin fest:

Den Ausführungen in der Beschwerde ist in allen Punkten zuzustimmen.

Und es geht sogar noch weit über die von der FPÖ selbst vorgebrachten Argumente hinaus. Zur Stellungnahme des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien führt er aus:

Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Ducheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht.

Es bleibe offen, von welchen Zahlen die „Information“ ausgehe. Sie nehme zwar Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Jedoch sei es „mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.1.2021 untersucht wurden“. Denn die WHO sage aus, „dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt“.

„Hochfehlerhafte“ Antigen-Tests

Der Gesundheitsminister verwende jedoch eine ganz andere, viel weitere Falldefinition für Covid-19-Erkrankungen, die jedoch, so das Verwaltungsgericht, die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO nicht erfülle.

Das Wiener Verwaltungsgericht stößt sich insbesondere am Abstellen auf Antigen-Tests, die „bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft“ seien. Dennoch, so wird moniert, „stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests“.

Fazit des Gerichts

Das Fazit des Gerichts lautet daher:

Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke/Infizierte“ falsch.

Das Gericht kommt zudem zum Schluss, dass in der „Information“ des Gesundheitsdienstes „zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen“. Eine Untersagung einer Versammlung könne man damit also nicht begründen.

Außerordentliche Revision möglich

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist keine ordentliche Revision zulässig. Der Landespolizeidirektion Wien steht neben einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur noch der Weg einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Dazu müsste sie jedoch Gründe für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlegen. Das Gericht sieht diese nicht und betont vielmehr, dass seine Erkenntnis nicht von der bisherigen, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche.

FPÖ-Pressekonferenz

Weitere Details aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kündigten FPÖ-Klubobmann-Stellvertreterin Dagmar Belakowitsch und Gesundheitssprecher Gerhard Kaniak am Mittwoch ab 11 Uhr in einer Pressekonferenz an:


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