Als die Väter des Grundgesetzes über die politische Neuordnung Deutschlands berieten, standen ihnen das Scheitern der Weimarer Republik und die nationalsozialistische Diktatur unmittelbar vor Augen. Eine zentrale Frage lautete deshalb: Wie kann sich eine Demokratie erhalten und gegen diejenigen verteidigen, die ihre Freiheiten nutzen wollen, um eben diese demokratische Ordnung zu beseitigen? Eine Antwort darauf findet sich in jenen Kernbeständen des Grundgesetzes (GG), die selbst einer Änderung entzogen sind. Die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG schützt insbesondere die in Artikel 1 und 20 GG niedergelegten Grundentscheidungen: die Menschenwürde, die Bindung staatlicher Gewalt an die Grundrechte sowie die tragenden Prinzipien des demokratischen und sozialen Bundesstaates mit dem Namen „Bundesrepublik Deutschland“.
Dahinter steht eine fundamentale Lehre aus der deutschen Geschichte. Nicht alles, was auf formal korrektem Wege Gesetz wird, ist deshalb bereits mit dem Grundgesetz vereinbar. Staatliche Herrschaft ist an Grenzen gebunden, über die auch politische Mehrheiten nicht ohne Weiteres verfügen können. An erster Stelle steht dabei die Menschenwürde. Wobei dieser Begriff aus politischen Gründen inzwischen immer breiter ausgelegt wird – ein generelles Problem unbestimmter Rechtsbegriffe in Verfassungstexten.
Was die freiheitliche demokratische Grundordnung schützt
Diese und weitere tragende Prinzipien werden mithin unter dem Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ zusammengefasst, wobei diese nicht in einem von einigen politischen Parteien verwendeten Sinne missverstanden werden darf. Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte sie bereits 1952 im Verbotsurteil gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP). Genannt wurden dabei unter anderem die Achtung der Menschenrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit der politischen Parteien einschließlich des Rechts auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Später hat das oberste deutsche Gericht in seiner Rechtsprechung diesen Kern weiter verdichtet und insbesondere Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip hervorgehoben.
Es ist daher nur konsequent, dass das Grundgesetz auch Instrumente vorsieht, um diese Ordnung gegen ihre Abschaffung zu schützen. Der Staat verfügt dabei über ein beachtliches Arsenal. Artikel 18 GG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Verwirkung von einzelnen Grundrechten, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden. Verfassungswidrige Parteien können nach Artikel 21 GG durch das Bundesverfassungsgericht verboten, Vereinigungen nach Artikel 9 Absatz 2 GG sogar durch die Innenministerien der Länder und des Bundes – also durch die Exekutive – verboten werden. Für Beamte gilt eine besondere Pflicht zur Verfassungstreue und selbst die Lehrfreiheit findet ihre Schranke in der Verfassungstreue. Artikel 20 Absatz 4 GG räumt den Bürgern schließlich sogar ein Widerstandsrecht gegen jeden ein, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist – eine verfassungsrechtliche Regelung, deren Anwendung im Ernstfall natürlich sehr schwer sein dürfte, und die von daher eher symbolischen Charakter hat.
Das Paradoxon der wehrhaften Demokratie
Die Verfasser des Grundgesetzes hatten dabei vor allem die antidemokratischen Massenbewegungen der Weimarer Republik, die Machtergreifung der Nationalsozialisten und die anschließende Beseitigung der Demokratie vor Augen. Dementsprechend lassen sich die Instrumente der wehrhaften Demokratie grob in zwei Kategorien einteilen: Solche, die eine Machtübernahme antidemokratischer Kräfte verhindern sollen, und solche, die einen substanziellen Umbau der Verfassungsordnung verhindern. Hier zeigt sich ein grundsätzliches Problem der wehrhaften Demokratie, das man auch schon als „Demokratie-Paradoxon“ bezeichnet hat: Die Demokratie soll notfalls mit Mitteln verteidigt werden, die selbst demokratische Rechte beschneiden. Ein Parteiverbot etwa schließt einen Teil des Demos von der organisierten politischen Teilhabe aus – ein für eine Demokratie wesentliches Recht.
Doch was geschieht, wenn die Gefahr nicht von einem Staatsstreich oder einer offen antidemokratischen Bewegung ausgeht, sondern wenn stattdessen das politische Establishment selbst wesentliche Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach und nach aushöhlt, um die Opposition von der politischen Teilhabe auszuschließen?
Chancengleichheit der Opposition unter Druck
Von den Prinzipien, die das Bundesverfassungsgericht 1952 zum Kernbestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählte, ist in den vergangenen Jahren insbesondere eines unter Druck geraten: die „Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“. Die Beispiele sind mittlerweile so zahlreich, dass sie diesen Rahmen sprengen. Erinnert sei nur daran, dass der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) bis heute staatliche Mittel vorenthalten werden, obwohl das Bundesverfassungsgericht die bisherige Förderpraxis bereits beanstandet und der Stiftung in wesentlichen Punkten recht gegeben hat. Hinzu kommen zahlreiche Fälle, in denen Kandidaten der AfD unter fragwürdigen Begründungen nicht zu Wahlen zugelassen wurden; zuletzt erlebte man dies in Niedersachsen. Vorgänge, die, spielten sie sich in anderen Ländern ab, vermutlich scharfe Kritik deutscher Politiker und Medien hervorrufen würden. In Sachsen-Anhalt wurde kurz vor der Landtagswahl sogar die Geschäftsordnung des Landtags geändert, wobei es vor allem darum ging, eine mögliche AfD-Regierung künftig zu behindern.
Der Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930-2019) – Schüler und Freund Carl Schmitts – hat das berühmte Diktum formuliert: „der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“. Zu diesen Voraussetzungen gehört natürlich auch eine politische Kultur, in der staatliche Institutionen nicht zur Beute der jeweils Regierenden oder von Interessengruppen werden. Gleiches gilt für die Achtung vor der Neutralität des Staates und seiner Institutionen. Der Verlockung, die Möglichkeiten des Staatsapparates zu missbrauchen, können aber einige politische Akteure offensichtlich nicht widerstehen. Dies beginnt bereits mit dem dichten Netz staatlich geförderter, meist linker „NGOs“, die den politischen Wettbewerb beeinflussen – wie man in immer mehr Wahlkämpfen beobachten kann – und geht über politische Bekenntnisse und Einflussnahme von durch Gebühren unterhaltenen Medien oder staatlich finanzierten Institutionen wie Theatern bis hin zu Indoktrination an öffentlichen Schulen oder gar in Kindergärten.
Der zu Recht umstrittene Verfassungsschutz – eine weisungsgebundene Regierungsbehörde – wurde und wird missbraucht, um gegen die Opposition vorzugehen. Das zeigte sich nicht zuletzt bei der Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“. Die Entscheidung hierzu drückte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser allem Anschein nach im letzten Augenblick ihrer Amtszeit durch. An der Substanz des „Gutachtens“, das wohl mit heißer Nadel gestrickt war, wird mittlerweile umfassende Kritik geübt und der Bundesregierung ist es derzeit verwaltungsgerichtlich untersagt, diese Einstufung öffentlich zu verwenden. Problematisch ist auch das versuchte Verbot des Magazins Compact. Hier wurde mit dem Vereinsrecht gegen ein Medienunternehmen vorgegangen und damit ein nicht dafür gedachtes Instrument eingesetzt, um tief in die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit einzugreifen. Es stellt sich dabei weniger die Frage, ob man Compact mag, sondern wie weit ein demokratischer Staat gehen darf und wo die Grenze zum Missbrauch staatlicher Mittel verläuft.
Demokratie braucht die Möglichkeit des Machtwechsels
Was also, wenn die Demokratie gerade von jenen ausgehöhlt wird, die sich als ihre Hüter aufspielen? Was, wenn das politische Establishment den freien Wettbewerb der Parteien und die Rechte der Opposition beschneidet, um die eigenen politischen Ziele konkurrenzlos durchsetzen zu können? Und was, wenn Teile des angeblich demokratischen Spektrums zwei zentrale Voraussetzungen jeder Demokratie aus dem Blick verlieren: die Möglichkeit des friedlichen Machtwechsels und die Erkenntnis, dass Demokratie nicht die zeitweilige Herrschaft einer Mehrheit über eine rechtlose Minderheit bedeutet?
Die Opposition von heute muss grundsätzlich die Regierung von morgen werden können – das ist der Wesenskern einer Demokratie. Wer diese Möglichkeit mit staatlichen Mitteln beschneidet, schützt nicht die Demokratie, sondern die bestehenden Machtverhältnisse. Dagegen bedarf es dann tatsächlich eines „Aufstands der Anständigen“ oder zumindest eines „Widerstands der Zivilgesellschaft“. Die Frage ist: Sind wir dazu in der Lage?





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