DOKUMENTIERT: Das Symbole-Gesetz neu

Die Regierung will das Symbole-Gesetz ausweiten. Künftig sollen auch die Symbole der Identitären und der Gruppe „Die Österreicher“ verboten werden, obwohl diese im legalen Rahmen agieren.
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DOKUMENTIERT: Das Symbole-Gesetz neu

Bild: Parlamentsgebäude in Wien / SPÖ Presse und Kommunikation [CC BY-SA 2.0], via Wikimedia Commons (Bild zugeschnitten)

Die Regierung will das Symbole-Gesetz ausweiten. Künftig sollen auch die Symbole der Identitären und der Gruppe „Die Österreicher“ verboten werden, obwohl diese im legalen Rahmen agieren.

Der Innenausschuss des Nationalrates behandelt heute den ersten Teil des von der türkis-grünen Bundesregierung vorgelegten „Anti-Terror-Pakets“. Konkret geht es unter anderem um die Ausweitung des Symbole-Gesetzes. Neben internationalen Terrorgruppen sollen künftig u.a. auch die Symbole der rechten „Identitären Bewegung Österreich“ (IBÖ) und der Gruppe „Die Österreicher“ (DO5) verboten werden.

Die TAGESSTIMME dokumentiert die von der Regierung geplante Gesetzesänderung im Wortlaut:

Artikel 2
Änderung des Symbole-Gesetzes
Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 2/2019, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Z 7 lautet:
    „7. der Gruppierung Hisbollah;“
  2. § 1 Z 10 lautet:
    „10. der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);“
  3. Dem § 1 werden folgende Z 11 bis 15 angefügt:
    „11. der Gruppierung Die Österreicher (DO5);
  4. der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);
  5. der Gruppierung Kaukasus-Emirat;
  6. der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);
  7. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten
    Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“
  8. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10“ durch die Wendung „von
    Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 15“ ersetzt und wird nach der Wendung „Symbole im Sinne des Abs. 1“
    die Wendung „ , wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie
    insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind“ eingefügt.
  9. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
    „(4) § 1 Z 7 und Z 10 bis 15 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
    Nr. XX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Auf der Parlamentshomepage: „Staatsbürgerschaftsgesetz, Symbole-Gesetz, Änderung“

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