Leipzig. – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Deutschland in bestimmten Fällen eine Abschiebung in das Herkunftsland androhen darf, selbst wenn die betroffenen Migranten bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Schutz erhalten haben. Maßgeblich ist dabei, dass eine Rückführung in diesen Staat wegen drohender unmenschlicher Behandlung nicht möglich wäre.
Schutz in Griechenland – neuer Antrag in Deutschland
In diesem konkreten Fall ging es um Kläger, denen in Griechenland entweder die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Nach ihrer Weiterreise nach Deutschland stellten sie erneut Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies diese jedoch zurück und kündigte ihre Abschiebung in den Irak an.
Die Verwaltungsgerichte urteilten zunächst unterschiedlich: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob die Abschiebungsandrohung auf, während das Verwaltungsgericht Köln das Vorgehen der Behörden bestätigte. Nun korrigierte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung aus Stuttgart und wies gleichzeitig die Revision der Kläger gegen das Urteil aus Köln zurück.
Deutschland nicht an fremde Entscheidungen gekettet
Die Leipziger Richter machten deutlich, dass ein Abschiebungsverbot grundsätzlich davon ausgeht, dass der Staat, der Schutz gewährt, diesen auch tatsächlich sicherstellt. Wenn das aber nicht der Fall ist, könne Deutschland nicht indirekt an eine Entscheidung gebunden werden, nur weil der andere Staat seiner Verantwortung nicht nachkommt.
Damit stellt das Gericht klar: Selbst wenn eine Rückführung in den Schutzstaat – in diesem Fall Griechenland – aufgrund menschenunwürdiger Bedingungen nicht zulässig wäre, kann Deutschland dennoch eine Abschiebung in das Herkunftsland ankündigen, sobald der neue Antrag geprüft und abgelehnt wurde.
EuGH bestätigt deutsche Linie
Das Bundesverwaltungsgericht sieht seine Entscheidung zudem durch die europäische Rechtsprechung gestützt. Der Europäische Gerichtshof habe bereits klargestellt, dass das unionsrechtliche Zurückweisungsverbot einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, sofern Deutschland eine erneute vollständige Prüfung vorgenommen hat. Das aktuelle Urteil dürfte weitreichende Bedeutung für zahlreiche ähnliche Fälle haben, in denen Schutzberechtigte innerhalb der EU weiterwandern und in Deutschland erneut Asyl beantragen.




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