Gericht urteilt: Anerkannte Flüchtlinge dürfen wieder nach Italien abgeschoben werden
Alleinstehende erwerbsfähige Schutzberechtigte können wieder nach Italien abgeschoben werden. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Zwei Frauen hatten geklagt.
Leipzig. – Anerkannte Flüchtlinge, die alleinstehend, arbeitsfähig und nicht besonders schutzbedürftig sind, können künftig wieder nach Italien abgeschoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass diesen Menschen dort keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen drohen und ihre Asylanträge in Deutschland deshalb unzulässig sind. Damit wurde eine bislang umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt (Az. 1 C 23.23 und 1 C 24.23).
Zwei Klägerinnen scheitern vor Gericht
Geklagt hatten eine somalische und eine syrische Staatsangehörige, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Nach ihrer Weiterreise nach Deutschland lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Asylanträge ab und kündigte ihre Abschiebung nach Italien an. Während das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klagen abwies, hatten andere Gerichte die Situation in Italien anders beurteilt.
Die Klägerinnen machten geltend, dass ihnen in Italien eine extreme materielle Notlage drohe. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies mit der Begründung, es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte in Italien ihre Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Ernährung und Hygiene nicht befriedigen könnten.
Zugang zu Unterkünften und Grundversorgung
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass alleinstehende arbeitsfähige Schutzberechtigte in Italien wahrscheinlich in vorübergehenden Unterkünften oder Notunterkünften mit grundlegenden sanitären Einrichtungen untergebracht werden können. Diese würden sowohl von kommunalen Stellen als auch von kirchlichen und nichtstaatlichen Hilfsorganisationen zur Verfügung gestellt. Ergänzend könnten Unterstützungsleistungen und eigenes Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse beitragen. Auch die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem klargestellt, dass diese Wertung auch für weibliche Schutzberechtigte gilt. Entscheidend sei, dass die Betroffenen weder besonders schutzbedürftig noch außergewöhnlich hilfsbedürftig seien.
Einheitliche Rechtsprechung für Abschiebungen
Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals seit der Einführung der Tatsachenrevision im Jahr 2023 die unterschiedlichen Einschätzungen der Abschiebesituation in Italien vereinheitlicht. Die sogenannten Dublin-Regeln, die eine Rückführung von Asylbewerbern in das Land der Ersteinreise vorsehen, wurden durch das Urteil gestärkt. Italien, das sich häufig auf seine hohe Belastung durch neu ankommende Migranten beruft, nimmt derzeit jedoch häufig keine Rückkehrer auf.