Öffnung mit Verwirrung: Das sind die absurdesten Regeln

Mit dem morgigen 19. Mai kommen einige Öffnungsschritte in Österreich – unter anderem bei Kultur, Gastro, Sport, Freizeit und Veranstaltungen. Hauptmaßstab sind dabei die „3 Gs“: Getestet, genesen, geimpft. Zumindest bei einigen Regeln steckt der Teufel aber im Detail – lassen sie doch einige Realitätsferne andeuten.
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Öffnung mit Verwirrung: Das sind die absurdesten Regeln

Symbolbild: Pixabay

Mit dem morgigen 19. Mai kommen einige Öffnungsschritte in Österreich – unter anderem bei Kultur, Gastro, Sport, Freizeit und Veranstaltungen. Hauptmaßstab sind dabei die „3 Gs“: Getestet, genesen, geimpft. Zumindest bei einigen Regeln steckt der Teufel aber im Detail – lassen sie doch einige Realitätsferne andeuten.

Wien. – Viele Bürger wollen einfach nur nach sechs Monaten wieder das gesellschaftliche Leben auskosten. Aber was darf man nun eigentlich – und auf welche Fallstricke muss man mitunter aufpassen, welche die „neue Normalität“ doch recht fernab der „alten“ Normalität erscheinen lassen? Wir haben einige der skurrilsten Stilblüten gesammelt.

Wildwuchs beim „Freitesten“

Ein negativer Corona-Test ist eine der drei möglichen Eintrittskarten in Wirtshäuser & Co. – aber hier unterscheidet die Verordnung strikt nach der Art des Tests. Gelten PCR-Tests bis zu 72 Stunden, sind es bei von „befugte Stellen“ durchgeführten Antigen-Tests nur 48 Stunden – und ein Selbsttest reicht sogar nur für 24 Stunden aus. Im konkreten Fall heißt dies also – es ist nicht einmal betrieblicher Test gleich betrieblicher Test: Macht es ein Sanitäter – und sei es ein Kollege mit solcher Ausbildung – gilt er zwei Tage lang. Muss man im Kleinbetrieb selbst zu Werke gehen, ist es nur ein Tag.

In der Hotellerie hingegen reicht es, am Tag des Eincheckens nachweisen zu können, dass man getestet, geimpft oder genesen ist. Möchte man – und sei es im Zuge einer Vollpension aber das Restaurant desselben Hotels betreten, gilt wieder die 72/48/24-Regel wie in allen anderen Lokalen auch. Ähnlich stark ist der Wildwuchs auch bei den anderen nachweisen: Der Erststich einer Impfung gilt ab dem 22. Tag für drei Monate, der zweitstich neun Monate lang. Der Nachweise einer Genesung gilt für sechs Monate, ein Antikörpertest aber nur für drei Monate. In beiden Fällen ist auch im Ein-Personen-Betrieb ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen – für andere Arbeitsstätten gilt das erst ab 51 Mitarbeiter.

Hochzeit ohne Speis und Trank

Einen solchen „3G“-Nachweis erbringen muss man auch für die Teilnahme von Zusammenkünften. Das heißt: Dies gilt analog auch für Hochzeiten. Diese sind wie alle anderen Veranstaltungen ab elf Leuten behördlich anzeigepflichtig, ab 51 Personen sogar genehmigungspflichtig. Maske muss dabei drinnen und draußen getragen werden, Speisen und Getränke sind untersagt und alle Anwesenden müssen zwei Meter Abstand halten, sofern die Person nicht im gleichen Haushalt lebt – wohl sogar, wenn es das frisch vermählte Brautpaar betrifft, so es vor der Ehe nicht zusammenwohnt. Um 22 Uhr ist der Spaß ohnehin vorbei – ab da darf man dann nur mehr vier Personen plus deren Kinder treffen.

Die Test-, Masken- und Abstandspflicht gilt auch für Freizeiteinrichtungen – wobei von Tanzschulen über Indoorspielplätze bis hin zu Bordells ein breites Spektrum abgedeckt wird. Auch Bäder gehören in diese Kategorie – außer in den Feuchträumen und im Außenbereich. Das heißt: in der Dusche, am Liegeplatz, beim Becken ist keine FFP2-Maske notwendig; in der Umkleide, im Buffet, beim Bademeister und beim Kartenkauf sehr wohl. In Sportstätten ist der Zeitpunkt der Ausübung ausgenommen, der Weg dorthin aber nicht. Bei sportarttypischem Kontakt darf der Abstand unterschritten werden. Teilweise mit skurriler Wirkung; etwa, wenn man am Schießstand mit Maske zum Schießplatz schreiten muss.

Stückwerk bei der Gastro-Öffnung

Bereits in der Nacht auf Sonntag fielen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Dennoch muss etwa die Gastronomie um 22 Uhr sperren – die Nachtlokale schaut auch nach 14 Monaten durch die Finger. Im Freien darf die Gruppe aus zehn Leuten plus Kindern bestehen, im Innern sind es nur vier. Im Fall eines Sommergewitters heißt das: im Regen im Gastgarten ausharren oder sich ausknobeln, wer den Heimweg antreten muss. Ausgenommen von den Zeit- und Personenbeschränkungen sind neben Arbeitskantinen, Schulen und Bordrestaurants im Zug ausgerechnet Krankenhäuser und Altersheime. Diese darf man freilich trotzdem als Begleitperson/Besucher nur nach der 3G-Regel betreten.

Immerhin fällt untertags die Bannmeile, dass im Umkreis von 50 Meter um einen Gastronomiebetrieb keine Speisen oder Getränke mehr konsumiert werden dürfen. Das heißt: wer direkt neben einem Kaffeehaus wohnt, darf Kipferl und Kaffee wieder vor seiner Haustüre konsumieren. Aber Achtung: Ab 22 Uhr gilt die alte Regel unverändert. Im Lokal selbst ist der Konsum nur im Sitzen zulässig – außer an einem Imbissstand: Dort ist Stehen im Freien erlaubt – vorausgesetzt, man ist geimpft, genesen oder getestet. Ist man dies nicht, muss man die Speisen abholen und sich ein paar Meter entfernen; falls es bereits knapp vor 22 Uhr ist am Besten 50 Meter weit.

Ziemlich illustres Kuriositätenkabinett

Einige weitere Kuriositäten finden sich weiterhin im Detail. So gibt es ein Verweilverbot im Stiegenhaus und im Lift von Einkaufszentren, dort darf auch nicht gegessen oder getrunken werden. Mitarbeiter dürfen hingegen verweilen, aber nur ohne Speis und Trank. In einem 4er-Sessellift darf ein Elternteil mit erwachsenen Kindern – und seien sie erst im Maturajahr – nur sitzen, wenn diese im gleichen Haushalt leben, ansonsten darf dieser nur mit der halben Kapazität besetzt sein.

Die Absurdität hört dort nicht auf: Für Personen ohne 3G-Nachweis ist das Verweilen in Büchereien, Bibliotheken und Archive nicht möglich – außer natürlich, diese befinden sich in einer Universität oder einer Schule. Wer nur schnell ein Buch ausleihen will, darf also in die Bibliothek. Jegliche Recherche vor Ort ist aber nur möglich, wenn sich diese in einer Bildungseinrichtung befindet. Denn andernfalls gilt das als Kultureinrichtung und ist „3G“-pflichtig.

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Über den Autor
Julian Schernthaner

Julian Schernthaner

Der studierte Sprachwissenschafter wurde 1988 in Innsbruck geboren und lebte sieben Jahre in Großbritannien. Vor kurzem verlegte er seinen Lebensmittelpunkt ins malerische Innviertel, dessen Hügel, Wiesen und Wälder er gerne bewandert.

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