Steigende Kriminalität: Gesetzentwurf zum Messerverbot vorgelegt
Unter dem sperrigen Titel „Messertrageverbot-Gesetz“ hat das österreichische Innenministerium nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach Stichwaffen künftig quasi aus dem öffentlichen Raum verbannt werden sollen. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen Messer weiterhin getragen werden dürfen.
Wien. – In Österreich ist die Zahl der Anzeigen wegen Messerattacken zwischen 2013 und 2023 von 1.524 auf 2.479 gestiegen. Auch in den vergangenen Wochen und Monaten kam es in Österreich, insbesondere in Wien, immer wieder zu Auseinandersetzungen, bei denen Messer als Waffe im Spiel waren. Vor rund einem Monat hatte Innenminister Gerhard Karner daher die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs für ein generelles Waffenverbot, insbesondere von Messern im öffentlichen Raum, angekündigt. Bisher war es den Behörden nur möglich, Waffenverbotszonen an bestimmten Orten zu verordnen. Nun liegt ein Entwurf für ein generelles Verbot des Mitführens von Messern vor.
Entwurf sieht Ausnahmen vor
Der Entwurf vom 11. April sieht vor, das Mitführen von Messern aller Art bis auf wenige Ausnahmen im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zu verbieten, wie die APA berichtet. Wer gegen dieses Verbot verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen rechnen.
Der Gesetzesentwurf sieht aber auch einige Ausnahmen vor. So ist es nicht verboten, Messer von einem Ort zum anderen zu transportieren, sofern sie nicht griffbereit sind. Ausgenommen von der neuen Regelung sind auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Personen, die zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind (Jäger, Angehörige des Bundesheers). Als weitere Sonderfälle sieht der Entwurf die Berufsausübung, die Sportausübung, historische Veranstaltungen oder Filmproduktionen sowie anerkannte pädagogische Zwecke wie die Pfadfinderei vor. Auch historische Aufzüge und die Brauchtumspflege sind ausgenommen. Es ist also nicht verboten, einen „Hirschfänger“ mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern und mehr in der Trachtenlederhose zum Kirchtag mitzunehmen.
Schweizermesser verboten
Die Klingenlänge ist künftig für das generelle Mitführverbot, von den zuvor genannten Sonderfällen abgesehen, nicht mehr relevant. Das bedeutet, dass künftig auch sogenannte Schweizermesser nicht mehr in der Hose und damit griffbereit mitgeführt werden dürfen, auch wenn sie eine Klingenlänge von 5,5 cm aufweisen. Der Transport des Messers muss also auch hier anders erfolgen, zum Beispiel in einer Tasche oder einem Rucksack.