Wien. – Das Handelsgericht Wien hat der Berichterstattung der Kronen Zeitung über den ehemaligen FPÖ-Politiker Hans-Jörg Jenewein klare Grenzen gesetzt. Im Kern des Urteils steht die Frage, welche Eindrücke Medien über eine Person erzeugen dürfen, insbesondere im sensiblen Kontext von Russland-Vorwürfen.
Urteil gegen Verlag im Fall Jenewein
Das Gericht entschied, dass der Krone-Verlag bestimmte Darstellungen über Hans-Jörg Jenewein künftig zu unterlassen hat. Dabei geht es nicht nur um explizite Aussagen, sondern auch um die Wirkung von Bild und Text im Zusammenspiel. Demnach ist jede Form der Berichterstattung unzulässig, die beim Publikum einen bestimmten Verdacht entstehen lässt. Zentral ist eine Passage des Urteils, die genau festlegt, welcher Eindruck nicht mehr vermittelt werden darf – nämlich jener, „er sei Teil eines russischen Agentennetzwerks in Österreich und/oder er sei wegen Spionagetätigkeiten für die Russische Föderation angeklagt.“
Besonders relevant: Das Verbot greift bereits dann, wenn durch die konkrete Gestaltung eines Beitrags – etwa durch die Kombination von Bildmaterial und Begleittext – ein entsprechender Eindruck entsteht. Damit macht das Gericht deutlich, dass auch subtile oder suggestive Formen der Darstellung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Krone muss zahlen und Urteil veröffentlichen
Neben der Unterlassungsverpflichtung hat das Gericht auch finanzielle Folgen festgelegt. Der Krone-Verlag wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.500 Euro verurteilt. Zusätzlich muss das Urteil auf eigene Kosten veröffentlicht werden, wofür rund 1.500 Euro veranschlagt wurden.






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