Wiesbaden. – Die Zahl der in Hessen lebenden ukrainischen Staatsbürger hat eine Debatte über Sozialleistungen und Rückführungen ausgelöst. Anlass ist eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag an das CDU-geführte Innenministerium. Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass in den vergangenen vier Jahren lediglich zwei Ukrainer im Rahmen von Drittstaatenverfahren abgeschoben wurden.
Hessen verzeichnet hohe Zahl ukrainischer Flüchtlinge
Laut Angaben der AfD leben derzeit 147.496 Ukrainer in Hessen. Die Partei verweist darauf, dass dies deutlich mehr sind als etwa in Frankreich, wo sich den von ihr angeführten Zahlen zufolge Ende 2025 rund 69.000 Ukrainer aufgehalten hätten. Daraus leitet die Fraktion ihre Kritik an der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union ab. „Von einer ausgewogenen Verteilung der Belastung innerhalb der EU, wie sie die ‚Massenzustrom-Richtlinie‘ der EU aus dem Jahr 2001 vorsieht, kann keine Rede sein“, so der migrationspolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Robert Lambrou in einer Aussendung.
Kritik an möglichem Sozialleistungsmissbrauch
In der Anfrage stand zudem die Frage im Mittelpunkt, wie verhindert werden kann, dass ukrainische Flüchtlinge in mehreren EU-Staaten gleichzeitig Sozialleistungen beziehen. Laut der AfD habe die Landesregierung darauf keine konkrete Antwort gegeben. Nach derzeitiger Rechtslage erhalten Menschen aus der Ukraine in Deutschland in der Regel sofort Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und werden in das reguläre Krankenversicherungssystem aufgenommen. Im Gegensatz zu Asylbewerbern fallen sie damit nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz.
Die AfD kritisiert besonders die geringe Zahl an Rückführungen. Lambrou bezeichnete diese als unzureichend und warnte vor Fehlanreizen im deutschen Sozialsystem. „Dies stellt schon für sich genommen einen starken Pull-Faktor dar“, sagte der AfD-Politiker mit Blick auf die Sozialleistungen. Zugleich forderte er ein härteres Vorgehen bei möglichen Mehrfachzahlungen sowie bei bestehenden Abschiebegründen. Doppelzahlungen und fehlende Konsequenzen seien „völlig unhaltbar”, wenn Abschiebegründe in Drittstaaten vorlägen.






Kommentare
Sei der Erste, der einen Kommentar hinterlässt!