Keine Entschädigung wegen Beleidigungen: Strack-Zimmermann unterliegt in Berufung
Marie-Agnes Strack-Zimmermann wurde vom Amtsgericht Rheine wegen beleidigender Äußerungen eine Entschädigung von 600 Euro zugesprochen. In der Berufung unterlag sie jedoch weitgehend.
Rheine. – Die FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann ist dafür bekannt, gerne gegen beleidigende Kommentare vorzugehen. Für zwei solcher Kommentare aus dem Jahr 2023 hat ihr das Amtsgericht Rheine eine Geldentschädigung in Höhe von 600 Euro zugesprochen. Begründet wurde dies damit, dass die Äußerungen nicht spontan aus einer Provokation oder emotionalen Erregung heraus erfolgt seien, „sondern vielmehr bewusst ins Netz gestellt wurde und so ein großer Kreis von Personen erreicht wurde“.
Strack-Zimmermann verliert Berufung
Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass die Kommentare insgesamt nur dreimal aufgerufen wurden: Zwei davon stammten vom Abmahnportal SO DONE, ein externer Aufruf konnte nicht weiter lokalisiert werden, wie Haintz Media berichtet. Haintz legal hatte einen Fall in der Berufungsinstanz übernommen und ist nun erfolgreich gegen die zugesprochene Geldentschädigung vorgegangen. „Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 11.1.2024 – 4 C 194/23 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 95,13 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen“, heißt es dazu im Urteil. „Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 30% und der Beklagte 70%. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 90% und der Beklagte 10%.“
Kritik am Amtsgericht Rheine
In Bezug auf den einen externen Aufruf heißt es in dem betreffenden Bericht von Haintz Media: „Dieser eine Aufruf reichte dem Amtsgericht Rheine aus, um unter Außerachtlassung sämtlicher Rechtsgrundsätze eine Geldentschädigung zuzusprechen“.
Auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheine wurde in Frage gestellt. Diese sei laut Urteil dadurch begründet, dass Strack-Zimmermann die in Rheine ansässige Firma SO DONE beauftragt habe. „Natürlich wird der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht dadurch begründet, dass man ein Abmahnunternehmen oder einen Anwalt vor Ort beauftragt“, so die Kritik. Entscheidend sei ein hinreichender Bezug des Falles zum Gerichtsbezirk, der hier nicht gegeben sei, da Strack-Zimmermann weder in Rheine wohne noch dort arbeite.
Rechtsmissbrauch durch Massenabmahnungen?
Das Landgericht Münster, das in der Berufungsinstanz über den Fall entschied, thematisierte die Praxis der Massenabmahnungen durch SO DONE, lehnte aber die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ab. „Das Landgericht Münster hat auch den nach unserer Ansicht offenkundigen Rechtsmissbrauch der Massenabmahnungen thematisiert, wenngleich mit wenig überzeugender Begründung verneint“, kritisiert Haintz Media weiter.
Die geringe Höhe der Geldentschädigung von genau 600 Euro wurde ebenfalls kritisiert. Genau bei diesem Betrag liegt die Berufungsgrenze im Zivilrecht, sodass Urteile unterhalb dieser Schwelle nicht angefochten werden können. Das wisse auch Rechtsanwalt Alexander Brockmeier von SO DONE. Dies sei ein taktisches Vorgehen, um aufwendige Berufungsverfahren zu vermeiden.
Kritik an der Argumentation
Insbesondere die Begründung des Landgerichts Münster, dass die Identifizierung von „Hassrede“ mittels künstlicher Intelligenz dem Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen diene, stieß auf Unverständnis. „Dass das Gericht den Begriff 'Hassrede“'verwendet, der juristisch nicht definiert ist und bei dem es sich um einen politischen Kampfbegriff handelt, lässt tief blicken.“
Immerhin werde das Abmahnmodell von SO DONE thematisiert: „Es wird nicht das letzte Mal sein, dass sich diese Frage nach der rechtsmissbräuchlichen Abmahnpraxis von SO DONE, Strack-Zimmermann und Co. stellen wird“.