Gericht: Corona-Versammlungsverbote in Sachsen unverhältnismäßig
Während der Coronapandemie verhängte Sachsen Versammlungsverbote. Ein Mann hatte dagegen geklagt.
Leipzig. - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun entschieden, dass die Coronapandemie kein generelles Versammlungsverbot in Sachsen rechtfertigte. Die Einschränkungen seien mit dem Grundsatz der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar, befand das Gericht.
Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die am 17. April 2020 erlassene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) sah vor, dass alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen grundsätzlich untersagt sind. Ausnahmen konnten der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt erteilen.
Ein 36-Jähriger Dresdner reichte beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag ein, war aber erfolglos. Daraufhin zog er vor das Bundesverwaltungsgericht – und bekam Recht. Dieses hat nämlich entschieden, dass die Untersagung aller Versammlungen „ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit“ nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes war. Dass Ausnahmen durch Sondergenehmigungen möglich gewesen seien, habe die Schwere des Grundrechtseingriffs nur unwesentlich gemindert, befand das Bundesverwaltungsgericht. Die Versammlungsverbote durften zwar auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, so das Gericht. Die Behörden durften auch davon ausgehen, dass andere Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam gewesen wären. „Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs“, heißt es in dem Urteil.