Hessisches Gericht: Zweites Asylverfahren ist in Ausnahmefällen erlaubt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es in Deutschland kein zweites Asylverfahren für Schutzberechtigte aus Griechenland geben kann. Doch was passiert, wenn systemische Mängel in Griechenland vorliegen? Ein Fall zeigt die Ausnahme.
Kassel. – Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass ein zweites Asylverfahren in Deutschland grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn eine Person bereits in Griechenland internationalen Schutzstatus erhalten hat. Das hat die FAZ berichtet. Dies gilt insbesondere für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer, bei denen keine menschenrechtswidrige Behandlung in Griechenland zu befürchten ist. In drei ähnlichen Fällen hatten die Kläger, denen in Griechenland bereits Flüchtlingsschutz gewährt worden war, erneut Asylanträge in Deutschland gestellt. Diese Anträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, und zwei der Kläger scheiterten auch vor dem Verwaltungsgericht Gießen mit ihren Klagen. Die Berufungen dieser beiden Fälle wurden nun ebenfalls vom VGH abgewiesen.
In Ausnahmefällen möglich
In einem dritten Fall entschied der VGH jedoch anders. Hier ging es um eine erkrankte, nicht erwerbsfähige Person im Rentenalter, die keine familiäre Unterstützung erwarten kann. Der Gerichtshof erkannte in diesem Fall systemische Mängel in Griechenland, die zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung führen könnten, und gab der Berufung statt. Angesichts der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die grundsätzlich systemische Mängel in Griechenland annehmen, hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. In einem der Verfahren wurde bereits Revision eingelegt.