Keine Klage nach Morddrohung gegen YouTuber Neverforgetniki
Trotz einer drastischen Drohung gegen den Influencer Niklas Lotz hat die Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren eingestellt. Der Betroffene zeigt sich empört über die Begründung.
„Neverforgetniki“ sieht sich regelmäßig mit beleidigenden Kommentaren und Drohungen gegen seine Person konfrontiert.
© Screenshot YouTubeTrier. – Der YouTuber und patriotische Influencer Niklas Lotz, im Netz besser bekannt als „Neverforgetniki“, hat auf der Plattform X „eine klare Morddrohung“ gegen ihn öffentlich gemacht. In seinem Post schreibt er: „UNFASSBAR: Dieser Linke hatte mir gedroht, mir den Kopf abzureißen und mir in den Hals zu pinkeln.“ Auf seinem Profil auf X hat er kürzlich auch einen Screenshot der Drohung geteilt.
Kritik an Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde
Lotz hatte die Drohung angezeigt. Nun liegt eine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde vor – und der Betroffene zeigt sich empört über den Umgang mit dem Fall. „Die Staatsanwaltschaft STELLT DAS VERFAHREN EIN, da kein öffentliches Interesse bestehen würde den Linken zu verfolgen. Wie kann es kein öffentliches Interesse geben, wenn jemand einen Mord in Deutschland ankündigt?“, fragt Lotz.
UNFASSBAR: Dieser Linke hatte mir gedroht, mir den Kopf abzureißen und mir in den Hals zu pinkeln. Eine klare Morddrohung (Screenshot der Drohung ist auch hier auf X veröffentlicht). Die Staatsanwaltschaft STELLT DAS VERFAHREN EIN, da kein öffentliches Interesse bestehen würde
Die Staatsanwaltschaft Trier begründete die Einstellung des Verfahrens mit Verweis auf die Möglichkeit einer Privatklage. Von der Erhebung der öffentlichen Klage werde abgesehen, heißt es in der offiziellen Erklärung. Strafanzeigen wie die vorliegende könnten von den Betroffenen im Wege der Privatklage nach §§ 374, 376 StPO auch ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.
Staatsanwaltschaft Trier: Kein öffentliches Interesse
Nach Einschätzung der Behörde fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Klage: „Die Erhebung der öffentlichen Klage ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht“. Dieses sei in der Regel dann gegeben, „wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, zum Beispiel wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat oder wegen der niedrigen Beweggründe des Täters“.
Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt: „Es handelt sich offensichtlich um rein private Streitigkeiten“, so die Staatsanwaltschaft. Dennoch bestehe die Möglichkeit, das Verfahren als Privatklage weiterzuführen. „Die Angelegenheit kann auf dem Privatklageweg weiterverfolgt werden, der ebenfalls eine Bestrafung ermöglicht“. Dem Rechtsschutz- und Sühnebedürfnis werde damit ausreichend Rechnung getragen, heißt es dazu abschließend.