EuGH: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz bleibt
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigte die bisherige Rechtsprechung, laut der Arbeitgeber ihren Angestellten verbieten dürfen, das Kopftuch als religiöses Zeichen am Arbeitsplatz zu tragen.
Luxemburg. – Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) urteilten für ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Unternehmen dies aus Neutralitätsbedürfnis begründe. Eine Unterscheidung von unterschiedlichen Symbolen sei daher nicht erlaubt. Grund für das Urteil war der Rechtsstreit einer belgischen Frau, die gegen eine Wohnverwaltungsgesellschaft geklagt hatte. Dieses hatte die Bewerberin abgelehnt, da ein Kopftuch mit dem Neutralitätsgebot des Unternehmens nicht vereinbar war. Die Frau bot an, eine andere Kopfbedeckung zu tragen, was die Wohnverwaltungsgesellschaft ablehnte.
Diskriminierung oder Neutralität?
Die Muslima sah sich in ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert und klagte. Das EuGH gab zwar dem Arbeitgeber recht, bindet das Verbot doch an strenge Kriterien. Zum einen müsse es angemessen und erforderlich sein und könne dennoch eine „mittelbare Diskriminierung“ darstellen. Die umstrittene Anti-Diskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman begrüßte das Urteil. Unternehmen, die religiöse Symbole verbieten wollten, müssten hohe Hürden beachten „und letztlich alles Religiöse verbannen – vom Kreuz über das Kopftuch bis zur Weihnachtsfeier“. Das Urteil betrifft auch alle anderen sichtbaren politischen, religiösen und weltanschaulichen Zeichen. Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall jedoch ein „wirkliches Bedürfnis“ nachweisen, um ein Verbot durchzusetzen.