Identitäre: Bezeichnung als „rechtsextrem“ wegen Volksbegriff zulässig

Mit einiger Spannung war die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erwartet worden. Es geht dabei um die Frage, ob es zulässig sei, die Identitäre Bewegung Deutschland (IBD) als „gesichert rechtsextrem“ zu bezeichnen. Dies bejahte das Gericht nun – mit einer durchaus gewagten Begründung.
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Identitäre: Bezeichnung als „rechtsextrem“ wegen Volksbegriff zulässig

Bild (Aktion der Identitären Bewegung auf dem Brandenburger Tor): Reuters dpa/jm [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons (Bild zugeschnitten)

Mit einiger Spannung war die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erwartet worden. Es geht dabei um die Frage, ob es zulässig sei, die Identitäre Bewegung Deutschland (IBD) als „gesichert rechtsextrem“ zu bezeichnen. Dies bejahte das Gericht nun – mit einer durchaus gewagten Begründung.

Berlin. – Die Identitären hatten Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem November eingelegt. Die höhere Instanz kam nun zum Schluss, dass es „keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung“ gebe und wies den Antrag ab. Dies auch, weil der Kläger die zentrale Zielsetzung der Erhaltung des deutschen Volkes in seiner ethno-kulturellen Identität und deren Verankerung im Grundgesetz, nicht in Abrede gestellt hätte. Das Urteil ist laut RBB24 nicht anfechtbar.

Ethnischer Volksbegriff und Menschenwürde

Weil diesem Verständnis der Sache nach ein „völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zu Grunde liege“, erkannte das Erstgericht es für zulässig, die patriotische Bewegung als „gesichert rechtsextrem“ einzustufen. Denn ein solcher abstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen die im Grundgesetz verankerten Menschenwürde (Art. 1, Abs. 1).

Der betreffende Artikel umfasse nämlich, so der damalige Richterspruch, die „prinzipiell Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede“. Ein ethnopluralistischer Ansatz, den der Kläger vertrete, lehne eine solche Gleichheit ab. Daher sei die Bezeichnung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“, etwa im Verfassungsschutzbericht 2019, rechtmäßig.

Auslegung wird weiter verengt

Damit ziehen deutsche Gerichte die Auslegung des Volksbegriffs noch enger, als dies bisher der Fall war. Denn eine echte Parallele zum Urteil zum (gescheiterten) NPD-Verbotsantrag bietet sich nicht. Dort war nämlich noch die Rede davon, dass das Grundgesetz einen „ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes“ nicht kenne. Im Falle der Identitären wurde diese Ausschließlichkeit nie behauptet, die Gruppe verficht seit ihrer Gründung konsequent eine relative Homogenität.

Die nunmehrige Feststellung der Gerichte könnte weitreichende Folgen haben. Denn wenn bereits ein in weiten Teilen auf Abstammung basierender Volksbegriff als problematisch gelten soll, wären auch Forderungen nach einer Rückkehr zum alten Staatsbürgerschaftsrecht per Abstammungsprinzip (bis 1999) anstelle des aktuellen Rechts, das Elemente eines Geburtsortsprinzips kennt, potenziell umfasst. Auch könnte das Urteil als Sprungbrett dienen, um die sogenannte „Staatsvolk“-Klausel der AfD zu attackieren und für vermeintlich verfassungswidrig zu erklären.

Ist Erhalt der Identität jetzt verfassungsfeindlich?

Die größte Oppositionspartei im Bundestag einigte sich nämlich erst vor wenigen Monaten auf eine vielbeachtete Erklärung zum Volksbegriff. Demnach bekennt sich die AfD einerseits „vorbehaltlos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen“, egal welche Herkunft diese aufweisen oder wie lange die Einbürgerung zurückliegt. Gleichzeitig sei es aber „ein völlig legitimes politisches Ziel […] das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen“.

Dieses Verständnis entspricht nach Ansicht der Partei „sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes“. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil „ausdrücklich festgestellt, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Die AfD erkennt die „ethnisch-kulturelle Identität“ der Deutschen daher als erhaltenswert und möchte daher eine strengere Gangart in der Migrations- und Einbürgerungs-Politik etablieren, um dieses Ziel zu erreichen.

AfD-Möller findet Urteil „absurd“

Gut möglich, dass das nunmehrige OVG-Urteil aus Berlin nun aber – in Opposition zum eigentlich höheren BVerwG-Urteil – verwendet wird, um gegen diese Erklärung mobil zu machen. Denn gerade das auch von den Identitären geteilte Verständnis, wonach das deutsche Volk in seiner ethno-kulturellen Identität zu erhalten sei, wurde eben als Indiz für deren vermeintlich „rechtsextreme“ Gesinnung hergenommen.

Es wäre also denkbar, dass man sich bei der Bewertung auch jeder anderen Bestrebung, die auf dieses Ziel hinausläuft, auf diese Argumentation beruft. Dass es in diese Richtung gehen könnte, befürchten längst auch Vertreter der AfD. Stefan Möller, gemeinsam mit Björn Höcke Vorsitzender des Thüringer Landesverbands, bezeichnete die Situation, in der man für den Erhalt jeder Identität außer der eigenen eintreten dürfe, als „absurd“.

Über den Autor
Julian Schernthaner

Julian Schernthaner

Der studierte Sprachwissenschafter wurde 1988 in Innsbruck geboren und lebte sieben Jahre in Großbritannien. Vor kurzem verlegte er seinen Lebensmittelpunkt ins malerische Innviertel, dessen Hügel, Wiesen und Wälder er gerne bewandert.

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