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Gericht: Aussage über Fluss von Steuergeldern an Campact zulässig

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Aussage über einen „mittelbaren Zufluss“ von Bundesmitteln an Campact zulässig ist.

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Gericht: Aussage über Fluss von Steuergeldern an Campact zulässig

Campact hat in den vergangenen Jahren mit verschiedenen Aktionen über die Grenzen hinweg für Aufsehen gesorgt. (Symbolbild)

© IMAGO / Jannis Große

Hamburg. – Der Verein Campact e. V. ist mit einer Klage gegen den Rechtsanwalt Markus Haintz gescheitert. Campact wollte Haintz untersagen lassen, in einem Social-Media-Beitrag zu behaupten, es gebe einen „mittelbare(n) Zufluss von Mitteln der Bundesregierung (= Steuergelder) über @HateAid“. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, heißt es in der Begründung.

Gericht sieht keine Tatsachenbehauptung

Die angegriffene Äußerung sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertung, so das Gericht. Die Adressaten des Postings würden erfahren, dass Campact selbst keine staatlichen Mittel erhalte. Haintz hatte in seinem Beitrag nämlich festgehalten: „Formal ist es auch so, dass der Campact e.V. einen ordentlichen Transparentbericht veröffentlicht und selbst kein Geld vom Staat erhält.“ Außerdem würden die Leser erfahren, dass Campact 50 Prozent der Anteile an der HateAid gGmbH hält. HateAid sei eine „Tochtergesellschaft“ von Campact und in einem eigenen Kommentar zum Ausgangspost sei eine Gesellschafterliste der gGmbH veröffentlicht worden, „aus der sich die Inhaberschaft von 50 % der Anteile ergibt“.

Vor diesem Hintergrund sei die Einordnung eines Geldflusses an HateAid als „mittelbarer Zufluss“ für Campact „eine Frage des Wertens und Meinens“. Wörtlich führte die Kammer dazu aus: „Denn es ist eine Frage des Wertens und Meinens, ob ein Zufluss von Geldern an eine Gesellschaft, an der man Anteile hält, als 'mittelbarer Zufluss' an denjenigen eingeordnet wird, der die Anteile hält.“

Abgrenzung zu anderen Verfahren

Das Gericht machte deutlich, dass sich die hier beanstandete Äußerung von Äußerungen unterscheide, die in anderen Verfahren unzulässig gewesen seien. Dort sei beispielsweise behauptet worden, Campact werde vom Staat „finanziert“ oder „gesponsort“. Diese Äußerungen seien jedoch nicht mit erläuternden Hinweisen versehen gewesen: „In den dortigen Fällen waren die Äußerungen nicht von den hier vorhandenen Erläuterungen begleitet, so dass ein anderes Verständnis entstand“.

Auch die Bezeichnung als „Tochtergesellschaft“ sei im Kontext des Beitrags keine unzulässige Tatsachenbehauptung. Zwar habe Campact keinen „beherrschenden Einfluss gemäß der gesetzlichen Definition eines ‚Tochterunternehmens‘ in § 290 Abs. 1 HGB“, dies ändere aber nichts an der Zulässigkeit der Aussage.

Förderung von HateAid ist unstreitig

Das Gericht verwies zudem auf unstreitige Tatsachen: „Unstreitig erhielt die HateAid gGmbH in den Jahren 2021 bis 2024 aus Bundesmitteln Fördergelder in Höhe von ca. 2,18 Mio. Euro“. Unstreitig sei auch, dass Campact 50 Prozent der Anteile an HateAid halte. Die Abwägung der Kammer fiel daher zugunsten der Meinungsfreiheit aus: „Die wertende Äußerung stellt sich im Rahmen der erforderlichen Abwägung als zulässig dar, insbesondere liegen Anknüpfungstatsachen vor“.

Auch die Formulierung „Zufluss“ stelle keine Tatsachenbehauptung im rechtlichen Sinne dar: „Auch unter besonderer Berücksichtigung dieser Wortwahl entsteht nicht das Verständnis, dass die HateAid gGmbH etwa Fördermittel an den Antragsteller weitergeleitet habe“. Vielmehr hält die Kammer auch nach nochmaliger Beratung daran fest, „dass die Bezeichnung eines Sachverhalts als 'mittelbarer Zufluss' im streitgegenständlichen Post, in dem mitgeteilt wird, an wen Gelder geflossen sind und an wen nicht, eine Wertung darstellt.“

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