Exklusiv: Messermord in Schwerin – tatverdächtiger Afghane hat Ortskraft-Hintergrund

In Deutschland häufen sich in den letzten Wochen und Monaten Angriffe und Anschläge, bei denen Afghanen als Tatverdächtige ermittelt werden. Das sorgt für Diskussionen, auch im Fall der tödlichen Messerattacke Anfang Februar in Schwerin.

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Exklusiv: Messermord in Schwerin – tatverdächtiger Afghane hat Ortskraft-Hintergrund

Milad Rahimi wurde von den Behörden öffentlich zur Fahndung ausgeschrieben.

© Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern

Schwerin. – Am Abend des 4. Februar kam es in Schwerin zu einer tödlichen Messerattacke. Ein 17-Jähriger wurde gegen 18 Uhr am Seitenausgang des Schlosspark-Centers niedergestochen und erlag noch am Tatort seinen Verletzungen. Die Polizei sperrte den Bereich sofort ab und durchsuchte das Einkaufszentrum nach dem Täter. Eine große Blutlache zeugte von der Gewalt des Angriffs, der unter den Besuchern des Centers Entsetzen auslöste.

Afghanischer Tatverdächtiger gesucht

Die Ermittlungen führten schnell zu einem Tatverdächtigen: Milad Rahimi, ein 25-jähriger afghanischer Staatsangehöriger, gilt als dringend tatverdächtig. Das Amtsgericht Schwerin hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeitsfahndung nach Rahimi angeordnet. Intensive Ermittlungen der Mordkommission führten nach Angaben der Behörden auf die Spur des mutmaßlichen Täters.

Brisant ist jedoch der Hintergrund des Tatverdächtigen. Wie FREILICH auf Anfrage vom Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfuhr, erhielt Rahimi am 27. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Damit ist klar, dass entweder er selbst oder jemand aus seiner Familie Ortskraft in Afghanistan war, die der Bundeswehr bis zu deren Abzug im Jahr 2021 halfen. Weitere asyl- und aufenthaltsrechtliche Details wurden aus Datenschutzgründen allerdings nicht genannt. So teilte das Ministerium nicht mit, seit wann Rahimi im Land ist und auf welchem Weg er eingereist ist. Auch ob er allein oder mit Familienangehörigen nach Deutschland kam, ließ das Ministerium offen.

Kritik an der Aufnahme afghanischer Ortskräfte

Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 Satz 2 AufenthG und damit die Aufnahme von Ortskräften aus Afghanistan, die in Deutschland seit 2013 erfolgt, steht seit langem in der Kritik. Das Bundesaufnahmeprogramm für afghanische Migranten wurde von Anfang an von vielen Beobachtern als sicherheitsgefährdend eingestuft, dennoch wurde es von den zuständigen Ministerien durchgesetzt. Seitdem häufen sich schwere Straftaten afghanischer Staatsangehöriger.

So wurde im vergangenen Jahr beim Angriff auf den Islamkritiker Michael Stürzenberger in Mannheim ein Polizist von einem Afghanen erstochen, in Aschaffenburg wurden kürzlich ein Mann und ein zweijähriges Kind von einem afghanischen Täter getötet, erst vor wenigen Tagen fuhr ein Afghane in München in eine Demonstration der Gewerkschaft Verdi und tötete dabei eine Mutter und ihr Kind, weitere dutzende Menschen wurden teils schwer verletzt. Auch die Messerattacke in Wolmirstedt im Juni 2023, bei der ein 27-jähriger Afghane zwei Menschen erstach, reiht sich in diese Vorfälle ein.

Was regelt § 22 Satz 2 AufenthG?

Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht in § 22 Satz 2 die Aufnahme von Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen. Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle die Aufnahme aus politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt hat.

Vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan wurden nach Prüfung der individuellen Gefährdungslage Aufnahmezusagen erteilt, die eine legale Einreise nach Deutschland ermöglichten. Seit dem Fall Kabuls erfolgt die Evakuierung über so genannte Ausnahmevisa. Personen, die mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG nach Deutschland kommen, sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt, unterliegen aber in den ersten drei Jahren einer Wohnsitzauflage. Sozialleistungen werden analog zu deutschen Staatsbürgern gewährt.

Regierung will wieder Tausende Afghanen einfliegen

Angesichts der aktuellen Bluttat in Schwerin könnte die Debatte um die Aufnahme von Afghanen nach § 22 Satz 2 AufenthG erneut an Brisanz gewinnen. Kritiker bemängeln die intransparente Auswahl der Aufnahmeberechtigten und warnen vor wachsenden Sicherheitsproblemen.

Dennoch plant die Bundesregierung Medienberichten zufolge, nach der Bundestagswahl erneut Tausende Afghanen nach Deutschland zu holen. Nach Informationen aus Regierungskreisen sind Charterflüge geplant, die rund 3.500 Menschen nach Berlin, Leipzig und Hannover bringen sollen. Ursprünglich waren die Flüge für die Zeit vor dem Wahlsonntag geplant, wurden aber verschoben. Hintergrund sollen die jüngsten Terroranschläge in Aschaffenburg und München sein. In Regierungskreisen heißt es, das Kabinett habe die Flüge bewusst verschoben, um einer drohenden negativen Stimmung in der Bevölkerung vorzubeugen. Offiziell begründet das von Annalena Baerbock geführte Auswärtige Amt die Verschiebung mit „logistischen Gründen“.

Seit dem Abzug der Bundeswehr im Juni 2021 hat die Bundesregierung fast 36.000 Afghanen nach Deutschland geholt, offiziell vor allem ehemalige Ortskräfte. Nach Angaben der deutschen Botschaft in Pakistan wurden aber auch Afghanen mit gefälschten Dokumenten Visa erteilt, offenbar auf Druck des Auswärtigen Amtes. Die Staatsanwaltschaften in Berlin und Cottbus ermitteln in diesem Zusammenhang.

AfD will ein Jahr lang keine Zuwanderung

Inzwischen äußerte sich die AfD Mecklenburg-Vorpommern zu dem Messerangriff in Schwerin. Gegenüber FREILICH erklärte der Vorsitzende der AfD-Fraktion, Nikolaus Kramer: „Der Fall macht deutlich, dass die migrantischen Straftäter in unserem Land nicht nur über die irreguläre Migration zu uns kommen, sondern auch auf Einladung der Bundesregierung“. Auch diese „Einwanderung durch die Hintertür durch Familiennachzüge“ und „das Einfliegen von Ortskräften“ müsse unterbunden und gestoppt werden, so Kramer. „Als AfD fordern wir ein vollständiges Einwanderungsmoratorium von mindestens einem Jahr.“

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