Bundesverfassungsgericht erklärt Teile der Wahlrechtsreform für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat Teile der Wahlrechtsreform der Ampelkoalition für verfassungswidrig erklärt, insbesondere die Abschaffung der Grundmandatsklausel. Diese Entscheidung wird die Reform korrigieren, jedoch bleibt die neue Regelung zur Zweitstimmenhürde bestehen.
Karlsruhe. – Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Wahlrechtsreform der Ampelkoalition ist in Teilen verfassungswidrig. Das Urteil kursierte bereits am Montagabend im Internet, bevor es am Dienstag offiziell verkündet wird. Im Zentrum der Kritik steht die Abschaffung der Grundmandatsklausel. Diese Klausel ermöglichte es Parteien, an der Sitzverteilung im Bundestag teilzunehmen, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewannen, auch wenn sie die Fünf-Prozent-Hürde nicht übersprangen. Die Abschaffung dieser Regelung durch die Ampelkoalition hatte vor allem in der Union für Aufregung gesorgt, da die CSU ohne diese Klausel möglicherweise keine Sitze mehr im Bundestag erhalten hätte. CSU, Linke und Freie Wähler hatten gegen die Reform geklagt.
Bundestag wird kleiner
Die Verfassungsrichter entschieden nun, dass die Abschaffung der Grundmandatsklausel gegen das Grundgesetz verstößt. Bis zu einer Neuregelung soll die Klausel weiter gelten. Neben dieser Korrektur bleibt aber ein wesentlicher Teil des neuen Wahlrechts erhalten: die sogenannte Zweitstimmenhürde. Sie besagt, dass Parteien nur so viele Mandate erhalten, wie ihnen nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen. Darüber hinausgehende Direktmandate verfallen. Ziel dieser Regelung ist es, Überhang- und Ausgleichsmandate abzuschaffen und die Größe des Bundestages auf 630 Abgeordnete zu begrenzen.
Obwohl das Urteil offiziell erst am Dienstagmorgen um zehn Uhr verkündet werden sollte, war es bereits am Montagabend als PDF-Datei auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Allerdings wurde die Datei schnell wieder deaktiviert, was für die Echtheit des Dokuments spricht. Eine offizielle Bestätigung des Urteils durch das Gericht lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.