Hass im Netz: Gesetz EU-rechtswidrig und damit größtenteils unwirksam
Ein Teil des bereits verabschiedeten Gesetzespakets verstößt gegen die E-Commerce-Richtlinien der EU.
Wien. – Das am Donnerstag im Bundesrat verabschiedete Gesetz gegen Hass im Netz, das global tätige Unternehmen wie Facebook und Twitter dazu verpflichten sollte, rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu entfernen, dürfte größtenteils keine Wirkung haben. Grund dafür ist, dass es teilweise EU-rechtswidrig ist. Dies teilte die EU-Kommission in einer Bemerkung im Rahmen des Notifizierungsverfahrens der Bundesregierung mit, wie etwa der Standard berichtete.
Verstoß gegen EU-Richtlinie
Das Paket der Regierung besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz und dem Kommunikationsplattformengesetz. Letzteres dürfte außerhalb Österreichs aber keine Anwendung finden, weil es gegen die E-Commerce-Richtlinie der EU verstößt. Darin heißt es, dass Diensteanbieter im Netz lediglich dem Recht jenes Landes, in dem sie ihren Sitz haben, unterliegen. Österreich dürfte demnach keine strengeren Vorgaben vorsehen als das Herkunftsland des jeweiligen Betreibers. Somit würde das Gesetz nur für Unternehmen in Österreich gelten – und selbst das ist fraglich, da das österreichische Anbieter diskriminiert und somit den Gleichheitssatz der Verfassung verletzten könnte.
Gesetz zielt de facto ins Leere
Das Vorhaben, das bereits mit Jänner 2021 in Kraft tritt, würde eigentlich vorsehen, dass alle Plattformen mit mehr als 100.000 Nutzern oder einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden, in fraglichen Fällen sieben Tagen, nach Meldung entfernen müssten. Davon ausgenommen sind aber nichtgewinnorientierte Plattformen, Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen, Zeitungsforen sowie Videoanbieter. Fallen nun auch noch Unternehmen weg, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, zielt das Gesetz de facto ins Leere.
Lösung auf EU-Ebene
Grundsätzlich unterstütze die EU-Kommission das Vorhaben der österreichischen Bundesregierung aber. Es ist auch eine ähnliche Lösung auf EU-Ebene geplant: der Digital Services Act, der diese Woche präsentiert wurde. Dieser zielt auf einen Paradigmenwechsel in Bezug auf die Verwantwotung von Plattformen ab. Demnach müssen diese künftig nachweisen können, dass sie keine „tatsächliche Kenntnis“ über illegale Inhalte auf ihren Seiten haben oder „unverzüglich“ gehandelt haben, um den Inhalt zu entfernen oder den Zugang dazu zu blockieren. Ansonsten haften sie.
Das Feld der genannten rechtswidrigen Inhalte ist dabei sehr weit. Darunter fallen etwa strafbare Hasskommentare, terroristische Inhalte, für die mit einer eigenen Verordnung Löschpflichten von einer Stunde gelten sollen, diskriminierende Inhalte, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die nicht-einvernehmliche Weitergabe privater Bilder, Online-Stalking, der Verkauf gefälschter Produkte und die unautorisierte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.