Gericht bestätigt: Abschiebung eines islamistischen Gefährders in den Irak war zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Abschiebung eines 2016 als Flüchtling anerkannten und später wegen schwerer Straftaten verurteilten islamistischen Gefährders in den Irak als rechtmäßig bestätigt.
Leipzig. – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Abschiebung eines islamistischen Gefährders in den Irak für rechtmäßig erklärt. Der 1999 geborene irakische Staatsangehörige war 2016 als Flüchtling anerkannt worden. Diese Anerkennung wurde 2018 widerrufen, weil er im Irak eine schwere nichtpolitische Straftat begangen und gegen die Ziele der Vereinten Nationen verstoßen habe.
Entscheidung der Berliner Senatsverwaltung
Im Jahr 2021 verurteilte das Kammergericht Berlin den Mann zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Die Straftaten umfassten unter anderem Beihilfe zum Mord und zu Verbrechen gegen die nach dem humanitären Völkerrecht geschützten Personen sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
Im März 2023 ordnete die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Ausweisung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an, der eine Abschiebung zur Abwehr besonderer Gefahren für die Sicherheit ermöglicht. Gleichzeitig wurde ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Der Mann wurde im Juni 2023 abgeschoben und befindet sich seitdem im Irak in Abschiebehaft.
Gefahrenprognose und rechtliche Einschätzung
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun bestätigt, dass von dem Mann eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Gefahr im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn sich jemand von Dritten für terroristische Handlungen instrumentalisieren lässt oder terroristische Vereinigungen aktiv unterstützt. Eine konkrete Anschlagsplanung sei nicht erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts lagen auch keine Abschiebungsverbote vor. Diplomatische Zusicherungen der irakischen Behörden hätten gewährleistet, dass dem Mann weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
Hinsichtlich des verhängten unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde das Verfahren ausgesetzt. Hintergrund ist eine Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Bremen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Vereinbarkeit solcher Verbote mit der EU-Rückführungsrichtlinie. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt dieser Teil des Urteils offen.