Gericht lehnt Revision ab: AfD bleibt vorerst „rechtsextremistischer Verdachtsfall“

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD weiterhin als „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ einstufen darf. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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Gericht lehnt Revision ab: AfD bleibt vorerst „rechtsextremistischer Verdachtsfall“

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat einen Antrag der AfD auf Revision abgelehnt. Jetzt geht es nach Leipzig.

© IMAGO / Rüdiger Wölk

Münster. – Der Verfassungsschutz darf die AfD weiterhin als „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ einstufen und beobachten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Die Partei hatte versucht, die Beobachtung gerichtlich zu verhindern, war damit aber erneut gescheitert. Eine Revision ließen die Richter nicht zu, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien.

Bereits im Mai 2024 hatte das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD und ihre Jugendorganisation Junge Alternative (JA) zu Recht als extremistischen Verdachtsfall eingestuft hatte. Der 5. Senat des Gerichts erklärte, es lägen „hinreichend verdichtete Umstände“ vor, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinwiesen. Die Nichtzulassung der Revision wurde damit bestätigt. Auch die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Gericht mit Beschlüssen vom 16. September 2024 zurück.

Nächste Instanz: Bundesverwaltungsgericht

Trotz der Niederlage vor dem OVG gibt die AfD nicht auf. Die Partei hat fristgerecht eine Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entscheiden, ob es den Fall erneut prüft. Eine Revision kann laut Gesetz zugelassen werden, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung oder Verfahrensfehler bejaht.

Die Anwälte der AfD haben in ihrer Beschwerde rund 50 Punkte aufgelistet, die sie als Verfahrensfehler ansehen. Ein wesentlicher Streitpunkt ist die mögliche Befangenheit eines Laienrichters, der am Verfahren vor dem OVG beteiligt war. Der Richter hatte zuvor einen LinkedIn-Kommentar verfasst, der sich kritisch mit dem für die AfD umstrittenen Thema „Remigration“ auseinandersetzt. Die Partei sieht darin ein Indiz für die Voreingenommenheit des Richters.

Umfangreiche Klage der AfD

Die Beschwerde der AfD umfasst rund 400 Seiten und befasst sich nicht nur mit der angeblichen Befangenheit des Richters, sondern auch mit einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot des rechten Magazins Compact. Die Anwälte der AfD argumentieren, dass diese Entscheidung einen stärkeren Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes nahelege. Dies könnte auch für die Einstufung der AfD als Verdachtsfall relevant sein.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der AfD zurückweisen, wird das Urteil des OVG rechtskräftig. Damit wäre die Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz endgültig rechtlich abgesichert. Bereits jetzt ist der Verfassungsschutz berechtigt, die Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten, auch wenn die OVG-Urteile noch nicht rechtskräftig sind. Dies darf allerdings nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen geschehen.

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